• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • WPK zum geplanten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

02.09.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

WPK zum geplanten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Am 26. August 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vorgestellt. Die Wirtschaftsprüferkammer nimmt dazu Stellung.

Das neue Gesetz soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren sichern. Betroffen sind im Wesentlichen drei Handlungsfelder:

  • Verstärkter Einsatz der Informationstechnologie und zielgenauer Ressourceneinsatz
  • Vereinfachte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse
  • Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen – insbesondere der Abgabenordnung – im Hinblick auf die sich stellenden Herausforderungen und die dafür vorgesehenen Lösungsansätze.

Zu jedem Handlungsfeld ist ein Bündel aufeinander abgestimmter Einzelmaßnahmen vorgesehen. Ergänzt werden die gesetzgeberischen Maßnahmen durch technische und organisatorische Anpassungen auf untergesetzlicher Ebene.

Gefährdung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung?

Aus Sicht der Wirtschaftsprüferkammer sind die Bestrebungen einer Modernisierung des Besteuerungsverfahrens grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch vertritt die WPK die Auffassung, dass die Ressourcenverknappung bei der Finanzverwaltung nicht alleine zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen darf. In erster Linie sieht die WPK eine Gefährdung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch die angestrebte vollständige maschinelle Bearbeitung der Steuererklärung und die Einführung eines Risikomanagementsystems. Aufgrund der Tatsache, dass grundsätzlich nur die vom Risikomanagementsystem (RMS) ausgesteuerten, d.h. mit signifikantem Risiko belegten, Steuererklärungen personell geprüft werden, wird in der Mehrzahl der Fälle keine Kontrolle der Erklärungen vorgenommen werden, sondern lediglich eine Plausibilisierung der vorgelegten Daten erfolgen. Eine Prüfung auf Vollständigkeit entfällt.

Kritik an Verlagerung der Verantwortlichkeiten

Gleiche Kritik der WPK gilt für die Auswertung von Kontrollmitteilungen in der dargestellten Form der zweistufigen Prüfung. Die erste Prüfungsstufe, die abstrakte Risikobewertung, könnte die Möglichkeit einer Nichterfassung von steuerlichen Tatbeständen beinhalten. In der ersten Prüfungsstufe erfolgt eine maschinelle Risikobeurteilung der Kontrollmitteilung durch das RMS ohne Bezug auf den jeweiligen Steuerpflichtigen oder den in der Erklärung oder Veranlagung erfassten Daten. Bei einer Klassifizierung als „risikoarm“ entfällt die weitere Bearbeitung, sodass es ggf. zu keinem Ansatz der Besteuerungsgrundlage kommen könnte. Die WPK sieht durch das von der Finanzverwaltung angestrebte Ziel der vollständigen maschinellen Verarbeitung eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten zulasten des Steuerpflichtigen und damit der steuerberatenden Berufe.

(WPK / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)