Die WPK wird weiterhin auf ihrer Webseite über veröffentlichte Transparenzberichte 2017/18 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014) informieren. Neu ist, dass erstmals die im Vorjahr veröffentlichten Transparenzberichte archiviert werden.
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a HGB durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.
Neu: Archivierung
Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung sind diejenigen § 319a HGB-Prüfer enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag. Neu ist, dass erstmals die im Vorjahr veröffentlichten Transparenzberichte archiviert werden, soweit sie sich bereits auf Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 beziehen oder freiwillig auf der jeweiligen Internetseite vorgehalten werden.
(WPK vom 10.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)