• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • WPK-Praxishinweis zur Offenlegung von Abschlüssen nach BilRuG

25.09.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

WPK-Praxishinweis zur Offenlegung von Abschlüssen nach BilRuG

Beitrag mit Bild

©ty/fotolia.com

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) beantwortet die Frage, welche neuen Anforderungen bei der Offenlegung von Abschlüssen nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRuG) zu beachten sind.

Für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr sind erstmals die Neuregelungen des BilRUG anzuwenden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich somit entsprechende Auswirkungen für den Abschluss zum 31.12.2016. Das HGB nach BilRUG sieht mit Blick auf die Offenlegung vor, dass

  • der festgestellte oder gebilligte (Jahres-)Abschluss
  • der Lagebericht und
  • der Bestätigungs-/Versagungsvermerk sowie
  • der Bericht des Aufsichtsrats und
  • die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung

spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen sind (§ 325 Abs. 1a HGB in Verbindung mit § 325 Abs. 1 HGB). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr müssen die genannten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2016 dementsprechend bis zum 31.12.2017 offengelegt werden. Allerdings können der Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung nach § 161 AktG zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, sollten diese nicht innerhalb der Jahresfrist vorliegen (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB n. F.).  Für Jahresabschluss, Lagebericht und Testat ist eine vergleichbare nachträgliche Einreichung nach Ablauf der Jahresfrist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Offenlegung eines ungeprüften Abschlusses zur Fristwahrung – wie bislang zulässig – ist nicht mehr möglich.

Frist zur Einreichung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks

Bei nicht fristgerechter Einreichung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (beziehungsweise von Abschluss oder Lagebericht) hat der Bundesanzeiger das Bundesamt für Justiz zu unterrichten (§ 329 Abs. 1, Abs. 4 HGB). Das Bundesamt für Justiz ist über § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gesetzlich verpflichtet, ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 2 bis 6 HGB einzuleiten. Ausnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bundesanzeiger sowie Bundesamt für Justiz haben diese Rechtslage bestätigt und mitgeteilt, dass die gesetzlichen Fristen nicht verlängert werden können. Umstände, die einer fristgerechten Offenlegung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (beziehungsweise von Abschluss oder Lagebericht) entgegenstehen, können lediglich im Einzelfall nach Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens mittels Einspruch gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes geltend gemacht werden.

Praxisbeispiel

Ein Berufsangehöriger, der beispielsweise erst gegen Ende des Jahres 2017 eine Anfrage zur Prüfung des 2016er Abschlusses erhält, kann diesen Auftrag annehmen, auch wenn das Datum der Erteilung des Bestätigungsvermerks absehbar erst nach dem 31.12.2017 liegen wird. Der Mandant sollte jedoch auf die neuen Offenlegungsanforderungen sowie auf die mögliche Fristüberschreitung, die in einem solchen Fall vom Mandanten zu vertreten wäre, und deren Rechtsfolgen hingewiesen werden. Der Abschlussprüfer hat ungeachtet der neuen, strengeren Offenlegungsanforderungen selbstverständlich für eine sachgerechte Prüfungsplanung und -durchführung Sorge zu tragen.

(WPK vom 22.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


04.08.2026

Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Pflegefahrten zu Angehörigen sind steuerlich nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

weiterlesen
Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


04.08.2026

Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Viele Ausbildungsbetriebe erhöhen ihre Ausbildungsvergütungen und stärken damit gezielt die Attraktivität beruflicher Ausbildung.

weiterlesen
Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Steuerboard

Jan Winkler


03.08.2026

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer gewerblich tätigen Influencerin, die ihre Bekanntheit im Rahmen einer anderen freiberuflichen Tätigkeit erlangt hat, dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterfällt.

weiterlesen
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht