Ab dem 25.05.2018 gelten die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz. In einem Praxishinweis erläutert die WPK die gesetzlichen Ausnahmeregelungen zum Schutz der Verschwiegenheit des WP/vBP.
Auch wenn die Regelungen der DSGVO noch nicht gelten, werden sie von Betroffenen und Aufsichtsbehörden derzeit intensiv diskutiert und zum Teil unterschiedlich ausgelegt. Es wird Jahre dauern, bis sich ein Auslegungsstandard herausgebildet hat, der eine rechtssichere Anwendung der neuen Vorschriften ermöglicht. Noch komplexer wird dieser Prozess durch die auf Länderebene zuständigen Datenschutzaufsichten.
Grundsätzliches zum Verhältnis Datenschutzrecht – Berufsrecht
Nach dem noch geltenden BDSG haben unter anderem spezielle berufsrechtliche Regelungen Vorrang vor dem allgemeinen Datenschutzrecht (§ 1 Abs. 3). Sachverhalte, die durch berufsrechtliche Vorschriften, zum Beispiel zur Verschwiegenheit, abweichend geregelt werden, sind ausschließlich nach diesen zu beurteilen. Das allgemeine Datenschutzrecht tritt insoweit zurück. Zwar enthält auch das BDSG-neu eine entsprechende Vorrangregelung (§ 1 Abs. 2), allerdings kennt die DSGVO als unmittelbar geltendes europäisches Recht eine solche Regelung zugunsten spezieller nationaler Vorschriften nicht, da sie gerade zu dem Zweck erlassen wurde, den Datenschutzstandard europaweit zu vereinheitlichen. Kollidieren berufsrechtliche Regelungen des nationalen Rechts mit der DSGVO, sind daher ausschließlich die Vorschriften der DSGVO anzuwenden (Anwendungsvorrang des Europarechts). Der deutsche Gesetzgeber stand vor der Herausforderung, im Bereich des Geheimnisschutzes der Freien Berufe die Kollisionslagen zwischen deutschem Berufsrecht und der Verordnung herauszuarbeiten und die Mitgliedstaatenwahlrechte in Art. 23 Abs. 1 DSGVO, soweit einschlägig, für entsprechende Ausnahmeregelungen zu nutzen.
WPK-Praxishinweis
Der aktuelle Praxishinweis der WPK erläutert die Ausnahmeregelungen zum Schutz der Verschwiegenheit des WP/vBP und wirft einen Blick auf die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden. Den Praxishinweis finden Sie hier.
(WPK vom 10.01.2018 / Viola C. Didier)