10.01.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

WPK-Praxishinweis: Das neue Datenschutzrecht

Beitrag mit Bild

©marog-pixcells/fotolia.com

Ab dem 25.05.2018 gelten die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz. In einem Praxishinweis erläutert die WPK die gesetzlichen Ausnahmeregelungen zum Schutz der Verschwiegenheit des WP/vBP.

Auch wenn die Regelungen der DSGVO noch nicht gelten, werden sie von Betroffenen und Aufsichtsbehörden derzeit intensiv diskutiert und zum Teil unterschiedlich ausgelegt. Es wird Jahre dauern, bis sich ein Auslegungsstandard herausgebildet hat, der eine rechtssichere Anwendung der neuen Vorschriften ermöglicht. Noch komplexer wird dieser Prozess durch die auf Länderebene zuständigen Datenschutzaufsichten.

Grundsätzliches zum Verhältnis Datenschutzrecht – Berufsrecht

Nach dem noch geltenden BDSG haben unter anderem spezielle berufsrechtliche Regelungen Vorrang vor dem allgemeinen Datenschutzrecht (§ 1 Abs. 3). Sachverhalte, die durch berufsrechtliche Vorschriften, zum Beispiel zur Verschwiegenheit, abweichend geregelt werden, sind ausschließlich nach diesen zu beurteilen. Das allgemeine Datenschutzrecht tritt insoweit zurück. Zwar enthält auch das BDSG-neu eine entsprechende Vorrangregelung (§ 1 Abs. 2), allerdings kennt die DSGVO als unmittelbar geltendes europäisches Recht eine solche Regelung zugunsten spezieller nationaler Vorschriften nicht, da sie gerade zu dem Zweck erlassen wurde, den Datenschutzstandard europaweit zu vereinheitlichen. Kollidieren berufsrechtliche Regelungen des nationalen Rechts mit der DSGVO, sind daher ausschließlich die Vorschriften der DSGVO anzuwenden (Anwendungsvorrang des Europarechts). Der deutsche Gesetzgeber stand vor der Herausforderung, im Bereich des Geheimnisschutzes der Freien Berufe die Kollisionslagen zwischen deutschem Berufsrecht und der Verordnung herauszuarbeiten und die Mitgliedstaatenwahlrechte in Art. 23 Abs. 1 DSGVO, soweit einschlägig, für entsprechende Ausnahmeregelungen zu nutzen.

WPK-Praxishinweis

Der aktuelle Praxishinweis der WPK erläutert die Ausnahmeregelungen zum Schutz der Verschwiegenheit des WP/vBP und wirft einen Blick auf die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden. Den Praxishinweis finden Sie hier.

(WPK vom 10.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Julia Hotze / Benedikt Reißnecker


12.11.2025

Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Das BAG hat sein Momentum verpasst, das Nichtigkeitsdogma im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu hinterfragen.

weiterlesen
Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Meldung

©beebright/fotolia.com


12.11.2025

BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Die Wirtschaft macht Fortschritte bei der Cybersicherheit, bleibt aber vor allem durch ungeschützte Systeme und mangelhafte Schutzmaßnahmen ein attraktives Ziel für Cyberangriffe.

weiterlesen
BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Meldung

©estations/fotolia.com


12.11.2025

Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder umgerüstet werden, bleiben künftig bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, maximal bis Ende 2035.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank