10.01.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

WPK-Praxishinweis: Das neue Datenschutzrecht

Beitrag mit Bild

©marog-pixcells/fotolia.com

Ab dem 25.05.2018 gelten die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz. In einem Praxishinweis erläutert die WPK die gesetzlichen Ausnahmeregelungen zum Schutz der Verschwiegenheit des WP/vBP.

Auch wenn die Regelungen der DSGVO noch nicht gelten, werden sie von Betroffenen und Aufsichtsbehörden derzeit intensiv diskutiert und zum Teil unterschiedlich ausgelegt. Es wird Jahre dauern, bis sich ein Auslegungsstandard herausgebildet hat, der eine rechtssichere Anwendung der neuen Vorschriften ermöglicht. Noch komplexer wird dieser Prozess durch die auf Länderebene zuständigen Datenschutzaufsichten.

Grundsätzliches zum Verhältnis Datenschutzrecht – Berufsrecht

Nach dem noch geltenden BDSG haben unter anderem spezielle berufsrechtliche Regelungen Vorrang vor dem allgemeinen Datenschutzrecht (§ 1 Abs. 3). Sachverhalte, die durch berufsrechtliche Vorschriften, zum Beispiel zur Verschwiegenheit, abweichend geregelt werden, sind ausschließlich nach diesen zu beurteilen. Das allgemeine Datenschutzrecht tritt insoweit zurück. Zwar enthält auch das BDSG-neu eine entsprechende Vorrangregelung (§ 1 Abs. 2), allerdings kennt die DSGVO als unmittelbar geltendes europäisches Recht eine solche Regelung zugunsten spezieller nationaler Vorschriften nicht, da sie gerade zu dem Zweck erlassen wurde, den Datenschutzstandard europaweit zu vereinheitlichen. Kollidieren berufsrechtliche Regelungen des nationalen Rechts mit der DSGVO, sind daher ausschließlich die Vorschriften der DSGVO anzuwenden (Anwendungsvorrang des Europarechts). Der deutsche Gesetzgeber stand vor der Herausforderung, im Bereich des Geheimnisschutzes der Freien Berufe die Kollisionslagen zwischen deutschem Berufsrecht und der Verordnung herauszuarbeiten und die Mitgliedstaatenwahlrechte in Art. 23 Abs. 1 DSGVO, soweit einschlägig, für entsprechende Ausnahmeregelungen zu nutzen.

WPK-Praxishinweis

Der aktuelle Praxishinweis der WPK erläutert die Ausnahmeregelungen zum Schutz der Verschwiegenheit des WP/vBP und wirft einen Blick auf die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden. Den Praxishinweis finden Sie hier.

(WPK vom 10.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com


05.02.2025

BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Mit dem JStG 2024 wurde der Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz erweitert; hierzu gibt es nun eine Klarstellung vom BMF.

weiterlesen
BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Meldung

©fotomek/fotolia.com


05.02.2025

BGH zu Negativzinsen auf Bankguthaben

Die aktuelle Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Bankkunden und setzt ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz im Finanzsektor.

weiterlesen
BGH zu Negativzinsen auf Bankguthaben

Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com


04.02.2025

Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Unternehmen müssen tatsächliche Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden – rund drei Viertel sind dazu nicht oder nur teilweise in der Lage.

weiterlesen
Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank