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17.08.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

WPK kritisiert geplante Kassenpflicht für Freie Berufe

Mit der geplanten Kassenpflicht will der Gesetzgeber die vollständige und manipulationssichere Erfassung von Einnahmen weiter verbessern. Der Entwurf könnte jedoch auch Freiberufler erfassen, deren Zahlungsverkehr nahezu vollständig über Bankkonten läuft.

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Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts sowie einen Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Abs. 1 Abgabenordnung (Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung – KassenPflAusnV) veröffentlicht.

Bekämpfung von Steuerhinterziehung

Zur Stärkung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung soll eine Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz (i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 UstG) von 100.000 Euro eingeführt werden. Dies soll die richtige Erfassung von Einnahmen sicherstellen. Das BMF erläutert in seinem Entwurf: „Denn bei einem verpflichtenden Einsatz von elektronischen Kassen, die den Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung (AO) entsprechen, werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt. Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht.“

Kassenpflicht für alle Freiberufler

Die Pflicht soll nach § 146b Abs. 1 AO-E auch Freiberufler treffen. Ausnahmen von der Kassenpflicht soll der Diskussionsentwurf der o. g. Verordnung regeln; Ausnahmen für Freiberufler sind dort nicht ersichtlich. Lediglich die Gesetzesbegründung zu § 146b Abs. 1 AO-E (Seite 27) sieht eine Ausnahme vor: „Die Pflicht zur Erfassung gilt für alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen.“

WPK fordert Ausnahme für Berufe ohne Barzahlungssystem

WP/vBP nehmen Bar- und Kartenzahlungen jedoch in der Regel gar nicht entgegen, die meisten Honorarrechnungen werden durch Banküberweisungen oder im Lastschriftverfahren beglichen. Die WPK hat in ihrer Stellungnahme daher eine Ausnahme für WP/vBP und andere Berufe gefordert, die überwiegend keine Barzahlungen entgegennehmen.


WPK vom 14.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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