Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat vorgelegt. Die Änderungen sollen möglichst im Juni 2026 beschlossen werden.
Welche Neuregelungen sind für die WP relevant?
Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Berufssatzung relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Berufssatzung bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.
Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) berufsrechtlich gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Berufssatzung zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
CSRD bringt Änderungen im Berufsrecht
Lediglich in zwei Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden. Dies betrifft zum einen die Ausgestaltung der speziellen Fortbildung nach § 13d Abs. 3 WPO-E („Grandfather“) in einem neuen § 5a BS WP/vBP. Hierzu wurde bereits eine gesonderte Anhörung durchgeführt. Zum anderen schlägt der Vorstand vor, § 22 BS WP/vBP, der Pflichten bei der Ausgestaltung der Firma beziehungsweise des Namens von Berufsgesellschaften regelt, zu streichen.
Mit der Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP (Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ sind nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen) sollen die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften erweitert und an die Regelungssituation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden.
An den Verboten des § 22 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP (Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig) und des § 22 Abs. 2 BS WP/vBP (Firmierung oder Name darf keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten) muss nach Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP nicht festgehalten werden, da sich entsprechende Einschränkungen bereits aus §§ 31, 43a Abs. 3 WPO ergeben.
Feedback erwünscht
Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP sind hier ersichtlich. Dieses enthält auch die Ergebnisse der nach § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 03.06.2026 per E-Mail (berufsrecht@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird.

