Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Urteil vom 17.09.2025 (4 K 221/25), dass lediglich die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 03.02.2026 (VI B 40/25) als unzulässig.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger hatte im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärte er als Arbeitnehmer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und zwar im Wesentlichen als Kosten für eine Unterkunft die zeitanteilige Abschreibung für Abnutzung für ein im Januar 2022 angeschafftes Wohnmobil, Mehraufwendungen für Verpflegung, sonstige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und 17 wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil mit einer einfachen Entfernung von 72 Kilometern. Das Wohnmobil stand an den Arbeitstagen des Klägers auf dem Parkplatz des Arbeitgebers.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Das FG berücksichtigte lediglich die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Das Wohnmobil begründe keinen doppelten Haushalt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG setze eine doppelte Haushaltsführung, ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“, voraus.
Auch wenn in einem Wohnmobil gewohnt werden könne, reiche dies für einen doppelten Haushalt nicht aus. Ein doppelter Haushalt liege vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung aufgesplittet werde. Es müsse daher eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft vorhanden sein, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte jederzeit zur Verfügung stehe und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit biete.
Das Wohnmobil verbleibe jedoch nicht am Beschäftigungsort. Es werde für die Heimfahrten genutzt. Es sei als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Damit liege ein ständiger wöchentlicher Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort vor.

