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13.06.2018

Interview

WM-Tippspiele im Betrieb: Fragen und Antworten

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Der Betrieb

Am Donnerstag ist es soweit – die Fußball-WM beginnt. In vielen Betrieben wird das Turnier durch Tippspiele begleitet, bei denen im Kollegenkreis der Ausgang der Spiele, der erfolgreichste Torschütze oder der neue Weltmeister getippt wird. Während solche WM-Tippspiele früher oft nur von den fußballbegeisterten Mitarbeitern untereinander organisiert worden sind, veranstalten immer mehr Arbeitgeber eigene, unternehmensweite WM-Tippspiele und loben attraktive Gewinne – mitunter auch aus dem eigenen Produktportfolio – aus. Unabhängig davon, ob das Tippspiel von den Arbeitnehmern selbst organisiert wird oder ob der Arbeitgeber Veranstalter ist, sind jedoch ein paar arbeitsrechtliche „Spielregeln“ zu beachten.

DB: Darf ein Arbeitgeber ein WM-Tippspiel veranstalten?

Willemsen: Der Arbeitgeber kann Tippspiele innerhalb des Betriebs veranstalten, wenn einige klare Regeln eingehalten werden. So darf den Organisatoren für das Verwalten des Geldes keine Gewinnbeteiligung gewährt werden und der Teilnehmerkreis sollte sich auf die eigenen Mitarbeiter beschränken. Zudem sollte der sportliche Wettstreit und nicht die Erzielung von Gewinnen im Vordergrund des WM-Tippspiels stehen. Deshalb sollten nur die ersten drei Plätze – in großen Unternehmen/Betrieben maximal die ersten fünf Plätze – prämiert werden und die ausgelobten Preise nicht zu wertvoll ausfallen.

Vor dem Tippspiel sollten außerdem Teilnahmebedingungen verfasst und veröffentlicht werden. In diesen sollte der Arbeitgeber in jedem Fall festhalten, dass aus Gründen des Jugendschutzes nur Arbeitnehmer ab 18 Jahren berechtigt sind, an dem Tippspiel teilzunehmen.

DB: Bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei einem WM-Tippspiel?

Kuhn: Auch wenn die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber organisierten WM-Tippspiel freiwillig ist, sind Arbeitgeber gut beraten, bei der Durchführung stets auf etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu achten. Diese können sich etwa schon dann ergeben, wenn im Rahmen des Tippspiels Datenverarbeitungssysteme des Arbeitgebers genutzt werden, mit denen das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer erfasst bzw. überwacht werden kann, z.B. bei der Eingabe von Tippdaten über den Dienst-PC. Möglicherweise müssen Betriebsvereinbarungen für die Durchführung eines WM-Tippspiels auch – zeitlich befristet – angepasst werden, z. B. wenn die Privatnutzung von Betriebsmitteln ausnahmsweise gestattet werden soll.

DB: Die private Nutzung des IT-Systems ist ausgeschlossen, gleichwohl will der Arbeitgeber ein Tippspiel durchführen. Was ist zu tun?

Kuhn: Ist die private Nutzung des betrieblichen IT-Systems nicht erlaubt, kann der Arbeitgeber für den Fall des Tippspiels eine ausdrückliche Ausnahme festlegen, die gegenüber den Arbeitnehmern noch einmal gesondert geregelt und kommuniziert werden sollte.

Ist der Ausschluss der Privatnutzung in einer Betriebsvereinbarung verankert, ist vorab der Betriebsrat zu beteiligen.

DB: Was ist bei einem Tippspiel datenschutzrechtlich zu beachten?

Willemsen: Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Gewinner des Tippspiels und damit personenbezogene Daten der Arbeitnehmer – mitunter vielleicht sogar konzernweit – zu veröffentlichen, muss er ausdrücklich, etwa innerhalb der Teilnahmebedingungen, darauf hinweisen. Ohne eine ausdrückliche Einwilligungserklärung dürfen die Daten der Arbeitnehmer nicht genutzt werden.

Nach aktuellen Datenschutzbestimmungen muss die Einholung der Einwilligung klar und eindeutig formuliert werden. Der Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, wer die datenverarbeitende Stelle ist und welche Daten exakt genutzt werden sollen. Außerdem ist auf das Widerrufsrecht des Arbeitnehmers hinzuweisen.

DB: Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn das Tippspiel über eine Drittplattform (z.B. kicktipp.de) durchgeführt werden soll?

Kuhn: Damit der Arbeitgeber nicht für mögliche Fehler bei der Durchführung des Tippspiels durch einen Dritten haftbar gemacht wird, muss er in diesem Fall die Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sämtliche Bedingungen des Dritten zur Durchführung des Tippspiels gelten und dass eine Haftung auf Seiten des Arbeitgebers ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber kann das in den Teilnahmebedingungen vorgeben.

DB: Welche Gewinne darf der Arbeitgeber aus den eigenen Ressourcen für das Tippspiel ausloben?

Willemsen: Die ausgelobten Gewinne sind häufig Geld- oder Sachpreise – letztere gerne auch aus dem Produktportfolio des Arbeitgebers. Allerdings sind auch „kreativere“ Preise denkbar. Beispielsweise kann der Arbeitgeber auch Urlaubstage oder Zeitgutschriften als Preise ausloben. Dann ist aber zu beachten, dass es sich um Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis handelt, bezüglich derer der Betriebsrat u.U. ein Mitbestimmungsrecht, z.B. für die Festlegung von Urlaubsgrundsätzen, geltend machen kann.

DB: Welche Höhe dürfen die Gewinne haben?

Willemsen: Für die Höhe der Gewinne gibt es keine festen Begrenzungen. Um allerdings nicht in den Verdacht eines illegalen Glückspiels zu geraten, sollte stets das Tippen und nicht der Gewinn als solcher im Vordergrund stehen. Daher sollten die ausgelobten Gewinne auch – etwa im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsentgelt – nicht zu wertvoll ausfallen. Einzelgewinne von mehr als 500 Euro halten wird deshalb für durchaus fraglich.

DB: Sind die Gewinne durch den Arbeitgeber zu versteuern?

Kuhn: Bei dem Gewinn aus einem vom Arbeitgeber veranstalteten WM-Tippspiel handelt es sich grundsätzlich um eine Einnahme mit Lohncharakter, bei der bezüglich der Versteuerung zwischen Geld- und Sachbezügen unterschieden werden. Geldpreise sind deshalb stets wie Arbeitslohn zu versteuern – dies übersehen viele Arbeitgeber. Für Sachbezüge gelten wiederum bestimmte Freigrenzen.

DB: Bestehen arbeitsrechtliche Bedenken, wenn eine Gruppe von Mitarbeitern untereinander ein WM-Tippspiel veranstaltet?

Willemsen: Grundsätzlich nicht. Zu beachten ist aber stets, dass das WM-Tippspiel unter Mitarbeitern als reine Freizeitbeschäftigung anzusehen ist. Deshalb darf es eigentlich nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Während der Arbeitszeit ist die Abgabe von Tipps oder das Abrufen von Spielergebnissen ohne Zustimmung des Arbeitgebers also – strenggenommen – nicht erlaubt. Anderenfalls riskieren die Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie etwa die Erteilung einer Abmahnung. Während Pausenzeiten und vor oder nach Ende der Arbeit ist das Mitspielen hingegen unkritisch.

DB: Darf der Arbeitgeber WM-Tippspiele unter Mitarbeitern vollständig untersagen?

Willemsen: Die Organisation eines WM-Tippspiels ist mit der Veranstaltung eines Glückspiels vergleichbar. Befürchtet der Arbeitgeber aus konkreten Gründen eine Gefährdung der Arbeitsqualität oder des Betriebsfriedens, kann er die Durchführung eines privat organisierten Tippspiels innerhalb des Unternehmens auch vollständig untersagen. Dann können die Mitarbeiter nur vor oder nach Dienstschluss an dem WM-Tippspiel teilnehmen.

Tangiert das Tippen allerdings in keiner Weise die Arbeitsqualität und das Betriebsklima, spricht aus Arbeitgebersicht nichts dagegen, Tippspiele im Betrieb zumindest während der arbeitsfreien Zeit – also in den Arbeitspausen – gewähren zu lassen.

DB: Darf der Arbeitgeber Vorgaben für Tippspiele unter Arbeitnehmern machen?

Kuhn: Das Tippspiel unter Kollegen bleibt eine reine Freizeitaktivität der mitspielenden Mitarbeiter. Insoweit kann der Arbeitgeber keine weiteren Vorgaben machen.

Wir wünschen eine spannende Fußball-WM und bedanken uns herzlich für das Interview, Herr Kuhn und Herr Dr. Willemsen!


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