Die Firma Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents, das sich auf die Wischbewegung zur Entsperrung eines berührungsempfindlichen Bildschirms bezieht. Hiergegen wandte sich die Firma Motorola Mobility Germany GmbH erfolgreich mit einer Patentnichtigkeitsklage.
Das Bundespatentgericht hatte mit Urteil vom 04.04.2013 (Az. 2 Ni 59/11 (EP)) das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.
Benutzerfreundlichere Anzeige keine erfinderische Tätigkeit
Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil X ZR 110/13 vom 25.08.2015). Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein „virtueller Schalter“ beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels „Verschiebens“ eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
(BGH / Viola C. Didier)