• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wischbewegung auf Touchscreen: BGH erklärt Patent für nichtig

26.08.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wischbewegung auf Touchscreen: BGH erklärt Patent für nichtig

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die Firma Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents, das sich auf die Wischbewegung zur Entsperrung eines berührungsempfindlichen Bildschirms bezieht. Hiergegen wandte sich die Firma Motorola Mobility Germany GmbH erfolgreich mit einer Patentnichtigkeitsklage.

Das Bundespatentgericht hatte mit Urteil vom 04.04.2013 (Az. 2 Ni 59/11 (EP)) das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.

Benutzerfreundlichere Anzeige keine erfinderische Tätigkeit

Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil X ZR 110/13 vom 25.08.2015). Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein „virtueller Schalter“ beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels „Verschiebens“ eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

(BGH / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©tanaonte/fotolia.com


20.03.2025

Britisches Steuersparmodell kann deutsche Abgaben nach sich ziehen

Das Urteil des BFH zeigt: Steuervergünstigungen im Ausland können in Deutschland eine Nachversteuerung auslösen.

weiterlesen
Britisches Steuersparmodell kann deutsche Abgaben nach sich ziehen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


20.03.2025

BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei virtuellen Optionen

Das BAG hat eine wichtige Klarstellung zur Behandlung virtueller Optionen getroffen. Arbeitgeber müssen ihre Beteiligungsprogramme überdenken, um rechtssichere Lösungen zu finden.

weiterlesen
BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei virtuellen Optionen

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


19.03.2025

Flexible Arbeitszeiten wichtiger als Gehalt

Angesichts des Fachkräftemangels müssen Unternehmen für Bewerber attraktiv sein. Flexible Arbeitszeiten spielen dabei eine zentrale Rolle.

weiterlesen
Flexible Arbeitszeiten wichtiger als Gehalt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank