Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat die 14. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen.
Die Änderungen der Gebührenordnung sind das Ergebnis der Beratungen in Vorstand, Haushaltsausschuss und Beirat der WPK zu den notwendigen Anpassungen der Gebührenordnung der WPK aufgrund des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) und zum sonstigen Änderungsbedarf. Folgende materiellen Änderungen wurden beschlossen:
- Die Gebühr für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO (Eignungsprüfung für EU-Abschlussprüfer) ist von 1.500 € auf 2.500 € erhöht worden. Die Gebührenhöhe deckt nunmehr den Verwaltungsaufwand.
- Zugunsten einer einheitlichen Handhabung ist nun eine Gebühr für die Erstellung sämtlicher Kopien auf Antrag, unabhängig vom Verfahren, vorgesehen. Bisher gab es lediglich eine Gebühr für die Erstellung von Kopien aus Zulassungs- und Prüfungsunterlagen.
- In Anbetracht der Anhebung der Beurlaubungshöchstdauer von drei auf fünf Jahre durch das APAReG und dem damit gestiegenen wirtschaftlichen Vorteil für den Berufsangehörigen ist die Beurlaubungsgebühr auf 500 € erhöht worden. Für den durch das APAReG neu eingeführten Beurlaubungsgrund der besonderen Umstände ist die bisherige Gebührenhöhe von 180 € erhalten geblieben.
- Für die zukünftige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine unvereinbare Tätigkeit (§ 43a Abs. 3 S. 2 WPO-neu) sowie für die Fälle der Übernahme einer Notgeschäftsführung und Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft (§ 43a Abs. 3 S. 3 WPO-neu) wird zukünftig einheitlich eine Gebühr von 500 € erhoben.
- Die Gebührenhöhe für die Anerkennung von Berufsgesellschaften und Registrierung von Drittstaatsprüfern und -prüfungsgesellschaften ist von 1.050 € auf 1.000 € gesenkt worden. Ferner ist für die Registrierung von EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen in Deutschland durchführen möchten, eine nur hälftige Gebühr in Höhe von 500 € eingeführt worden, da der Verwaltungsaufwand geringer ist als bei den zuvor erwähnten Verfahren.
- Neu eingeführt wurde eine Gebühr für die Benennung von Sachverständigen gegenüber Dritten in Höhe von 250 € zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Eine solche Gebühr wird auch durch andere Institutionen, wie einige Industrie- und Handelskammern, erhoben.
- Die bisherige Gebühr für die Ausnahmegenehmigung nach § 57a WPO wurde aufgrund des Wegfalls dieser Ausnahmegenehmigung gestrichen. An die Stelle der Ausnahmegenehmigung tritt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO-neu in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO-neu). Für diese Eintragung ins Berufsregister wird zukünftig eine Gebühr in Höhe von 100 € erhoben.
Diese Gebühr betrifft nur diejenigen, die erstmalig eine Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach dem 16. Juni 2016 aufgenommen haben oder aufnehmen wollen und hierzu nach der neuen WPO eine Anzeige ihrer Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gegenüber der WPK vornehmen.
Alle Änderungen treten zum 17. Juni 2016 in Kraft.
(WPK vom 12.05.2016 / Viola C. Didier)