• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wirtschaftsprüfung: Gebührenordnung ändert sich

12.05.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Wirtschaftsprüfung: Gebührenordnung ändert sich

Beitrag mit Bild

Die Anpassungen der WPK-Gebührenordnung wurden u.a. aufgrund des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) notwendig.

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat die 14. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen.

Die Änderungen der Gebührenordnung sind das Ergebnis der Beratungen in Vorstand, Haushaltsausschuss und Beirat der WPK zu den notwendigen Anpassungen der Gebührenordnung der WPK aufgrund des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) und zum sonstigen Änderungsbedarf. Folgende materiellen Änderungen wurden beschlossen:

  • Die Gebühr für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO (Eignungsprüfung für EU-Abschlussprüfer) ist von 1.500 € auf 2.500 € erhöht worden. Die Gebührenhöhe deckt nunmehr den Verwaltungsaufwand.
  • Zugunsten einer einheitlichen Handhabung ist nun eine Gebühr für die Erstellung sämtlicher Kopien auf Antrag, unabhängig vom Verfahren, vorgesehen. Bisher gab es lediglich eine Gebühr für die Erstellung von Kopien aus Zulassungs- und Prüfungsunterlagen.
  • In Anbetracht der Anhebung der Beurlaubungshöchstdauer von drei auf fünf Jahre durch das APAReG und dem damit gestiegenen wirtschaftlichen Vorteil für den Berufsangehörigen ist die Beurlaubungsgebühr auf 500 € erhöht worden. Für den durch das APAReG neu eingeführten Beurlaubungsgrund der besonderen Umstände ist die bisherige Gebührenhöhe von 180 € erhalten geblieben.
  • Für die zukünftige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine unvereinbare Tätigkeit (§ 43a Abs. 3 S. 2 WPO-neu) sowie für die Fälle der Übernahme einer Notgeschäftsführung und Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft (§ 43a Abs. 3 S. 3 WPO-neu) wird zukünftig einheitlich eine Gebühr von 500 € erhoben.
  • Die Gebührenhöhe für die Anerkennung von Berufsgesellschaften und Registrierung von Drittstaatsprüfern und -prüfungsgesellschaften ist von 1.050 € auf 1.000 € gesenkt worden. Ferner ist für die Registrierung von EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen in Deutschland durchführen möchten, eine nur hälftige Gebühr in Höhe von 500 € eingeführt worden, da der Verwaltungsaufwand geringer ist als bei den zuvor erwähnten Verfahren.
  • Neu eingeführt wurde eine Gebühr für die Benennung von Sachverständigen gegenüber Dritten in Höhe von 250 € zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Eine solche Gebühr wird auch durch andere Institutionen, wie einige Industrie- und Handelskammern, erhoben.
  • Die bisherige Gebühr für die Ausnahmegenehmigung nach § 57a WPO wurde aufgrund des Wegfalls dieser Ausnahmegenehmigung gestrichen. An die Stelle der Ausnahmegenehmigung tritt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO-neu in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO-neu). Für diese Eintragung ins Berufsregister wird zukünftig eine Gebühr in Höhe von 100 € erhoben.

Diese Gebühr betrifft nur diejenigen, die erstmalig eine Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach dem 16. Juni 2016 aufgenommen haben oder aufnehmen wollen und hierzu nach der neuen WPO eine Anzeige ihrer Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gegenüber der WPK vornehmen.

Alle Änderungen treten zum 17. Juni 2016 in Kraft.

(WPK vom 12.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


07.07.2025

TaxonomieVO: Neuer delegierter Rechtsakt erlassen

Ein neuer delegierter Rechtsakt bringt klare Vorgaben für die Berichterstattung ab 2026 mit neuen Meldebögen und dem Grundsatz der Wesentlichkeit.

weiterlesen
TaxonomieVO: Neuer delegierter Rechtsakt erlassen

Interview

Dr. Ines Marin, Carola Stark


04.07.2025

„Wenn Standardlösungen an Grenzen stoßen: Herausforderungen von Tochtergesellschaften bei der Umsetzung konzernweiter Compliance-Vorgaben“

Im Interview erklären Carola Stark und Dr. Ines Marin, warum zentrale Compliance-Vorgaben oft an lokalen Realitäten scheitern und welche praxisnahen Lösungen sich für Tochtergesellschaften bewährt haben.

weiterlesen
„Wenn Standardlösungen an Grenzen stoßen: Herausforderungen von Tochtergesellschaften bei der Umsetzung konzernweiter Compliance-Vorgaben“

Rechtsboard

Der Betrieb


04.07.2025

Betriebsratsamt schützt nicht vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Die Wahl in den Betriebsrat schützt befristet Beschäftigte nicht vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Befristung.

weiterlesen
Betriebsratsamt schützt nicht vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank