Der BGH hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
Darum ging es im Streitfall
Die klagende Bank hat der – inzwischen insolventen – Wirecard AG Kredit gewährt. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.
Das Oberlandesgericht hat die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der III. Zivilsenat des BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet (Beschluss vom 26.02.2026 – III ZB 22/24). Er hat entschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es für die Entscheidung nicht an.

