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21.08.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Wirecard: Keine „erheblichen Zweifel“ an DPR-Prüfung

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©vizafoto/fotolia.com

Weder die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) noch die Bundesregierung hatten im Fall der inzwischen insolventen Wirecard AG „erhebliche Zweifel“ an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Im Zuge des Skandals wurde auch Kritik an der DPR-Prüfung laut.

Die Überwachung von Unternehmensabschlüssen, die sogenannte Bilanzkontrolle, ist im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. In einem zweistufigen Verfahren wird die Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (DPR) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft.

DPR-Prüfung war ordnungsgemäß

Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) hatte im Fall der inzwischen insolventen Wirecard AG keine „erheblichen Zweifel“ an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Auch die Bundesregierung habe keine weiteren Erkenntnisse, „die erhebliche Zweifel an der durch die DPR durchgeführten Prüfung der Wirecard AG begründen würden“. Das geht aus einer Antwort (19/21529) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21214) hervor.

Derzeit untersucht die Bundesregierung, welche Konsequenzen aus den Wirecard-Vorkommnissen zu ziehen sind. Die Bundesregierung wird die Rechtsgrundlagen und die Organisation der BaFin im Lichte der Vorgänge um Wirecard prüfen. Sie will die zur Stärkung einer effektiven Aufsicht insbesondere auch über komplexe Unternehmensverflechtungen notwendigen Schritte zeitnah einleiten. Es muss sichergestellt sein, dass internationale Konzerne wie Wirecard und deren Bilanzierung wirksam kontrolliert werden.

Zum Prüfungsrecht der BaFin

Laut Antwort hat die BaFin gemäß Wertpapierhandelsgesetz ein eigenständiges Prüfungsrecht. Dieses gilt für den Fall, wenn „erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Prüfung durch die Prüfstelle“ bestehen. „Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungslegung des überprüften Unternehmens genügen für ein Prüfungsrecht der BaFin gerade nicht, selbst wenn sie erheblich sind“, heißt es weiter in der Antwort.

Im Rahmen einer umfassenden Aufarbeitung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Wirecard AG soll jetzt insbesondere auch das Zusammenwirken von APAS und DPR sowie BaFin mit Blick auf Verbesserungspotenzial untersucht werden.

(Dt. Bundestag vom 21.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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