11.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wilkinson verliert Rasierklingen-Streit

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Im Streit zwischen Gillette und der Wilkinson Sword GmbH hat das Oberlandesgericht Düsseldorf heute eine vom Landgericht Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung zu Eigenmarken-Ersatzklingen der Wilkinson Sword GmbH, welche mit Gillettes ‚MACH3‘-Rasierer kompatibel sind, bestätigt.

Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patentes EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur“. Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Gillette hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie fünf Geschäftsführer, die Muttergesellschaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen.

OLG Düsseldorf gibt Gillette Recht

Das LG Düsseldorf hatte Gillette Recht gegeben und Wilkinson Sword untersagt, in Deutschland eine auswechselbare Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletzt und auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passt. Das OLG Düsseldorf hat im Urteil vom 11.01.2018 (I-15 U 66/17) ebenfalls der Gillette Company Recht gegeben und entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasierklingeneinheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer „Gilette Mach 3“ passen.

Patent läuft in wenigen Wochen ab

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt dies eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar. Der Rechtsbestand des Patents sei für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des BPatG dazu vorliege. Die vom Landgericht erlassene Verfügung bleibt damit bis zum Ablauf des betreffenden Patents am 18.02.2018 bestehen.

(OLG Düsseldorf, PM vom 11.01.2018 / Viola C. Didier)


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