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27.05.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten

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©Andreas Gruhl/fotolia.com

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bei der Wiedereingliederung von schwerbehinderten Mitarbeitern mitwirken. Nach einem aktuellen BAG-Urteil darf die Wiedereingliederung bei „begründeten Zweifeln“ jedoch abgelehnt werden. Ein Schadensersatz kommt dann auch nicht in Betracht.

Der schwerbehinderte Kläger war bei der Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August 2014 bis einschließlich 06.03.2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 21.09.2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung statt. In der Beurteilung der Betriebsärztin wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes beantragte der Kläger die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 15.01.2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der Arzt den 18.01.2016 an.

Unstimmigkeiten rund um die Wiedereingliederung

Die Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan am 05.11.2015 mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Dem vom Kläger vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 04.01. bis zum 04.03.2016 vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die Stadt nach erneuter – nun positiver – Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Kläger erlangte am 07.03.2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.

Erfolg vor dem BAG

Der Kläger forderte nun mit seiner Klage den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18.01. bis zum 06.03.2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg (Urteil vom 16.05.2019 – 8 AZR 530/17).

Zur Pflicht der stufenweisen Wiedereingliederung

Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 in der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 15.01.2016 zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung (a. F.) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28.10.2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen.

(BAG, PM vom 16.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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