• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wie wirkt sich die Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags aus?

16.10.2019

Meldung, Steuerrecht

Wie wirkt sich die Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags aus?

Beitrag mit Bild

©GerhardSeybert/fotolia.com

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag (Hinzurechnung) wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. v. § 15a EStG aus. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer KG, die für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet hatte. Im Folgejahr, dem Streitjahr 2008, schaffte sie einige dieser Wirtschaftsgüter an und rechnete insoweit den Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzu. Der sich danach ergebende Verlust der KG entfiel in vollem Umfang auf den Kläger.

Streit um Ausgleichsfähigkeit des Verlusts

Das Finanzamt stellte den von der KG für den Kläger erklärten Verlust jedoch nicht als ausgleichsfähig fest, da der Hinzurechnungsbetrag das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht erhöhe und sich deshalb ein negatives Kapitalkonto des Klägers ergebe.

Hinzurechnung erhöht Kapitalkonto nicht

Die hiergegen erhobene Klage hat das FG Münster mit Urteil vom 14.08.2019 (13 K 2320/15 F) abgewiesen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG sei nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen. Dieses setze sich allein aus dem in der Steuerbilanz der KG enthaltenen Kapitalkonto des Kommanditisten und einer etwaigen Ergänzungsbilanz zusammen. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussten das Kapitalkonto dagegen nicht, da es sich nicht um Bilanzpositionen handele.

Der Investitionsabzugsbetrag habe weder Einfluss auf das Betriebsvermögen der KG noch auf die Außenhaftung des Kommanditisten. Diese Sichtweise entspreche auch dem Regelungszweck des § 15a EStG, der eine Verlustzurechnung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten darstellen solle.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 26/19 anhängig.

(FG Münster, PM vom 15.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

Der Betrieb


01.08.2025

Ein-Personen-Haushalt: BFH kippt strenge Auslegung

Der BFH kippt eine bislang restriktive Auslegung der Finanzverwaltung und erweitert die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs bei doppelter Haushaltsführung.

weiterlesen
Ein-Personen-Haushalt: BFH kippt strenge Auslegung

Meldung

Der Betrieb


01.08.2025

EU-Kommission legt zur KMU-Entlastung den VSME vor

Der VSME bietet eine pragmatische Lösung für mehr Transparenz ohne Berichtspflicht. Er soll KMU entlasten und ihnen gleichzeitig den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung erleichtern.

weiterlesen
EU-Kommission legt zur KMU-Entlastung den VSME vor

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


31.07.2025

BFH: Billigkeitsverfahren vor dem EuGH

Der BFH fragt den EuGH, ob der gute Glaube des Steuerpflichtigen schon im Steuerfestsetzungsverfahren geschützt werden muss und nicht erst später im Billigkeitsverfahren.

weiterlesen
BFH: Billigkeitsverfahren vor dem EuGH

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank