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16.10.2019

Meldung, Steuerrecht

Wie wirkt sich die Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags aus?

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Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag (Hinzurechnung) wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. v. § 15a EStG aus. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer KG, die für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet hatte. Im Folgejahr, dem Streitjahr 2008, schaffte sie einige dieser Wirtschaftsgüter an und rechnete insoweit den Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzu. Der sich danach ergebende Verlust der KG entfiel in vollem Umfang auf den Kläger.

Streit um Ausgleichsfähigkeit des Verlusts

Das Finanzamt stellte den von der KG für den Kläger erklärten Verlust jedoch nicht als ausgleichsfähig fest, da der Hinzurechnungsbetrag das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht erhöhe und sich deshalb ein negatives Kapitalkonto des Klägers ergebe.

Hinzurechnung erhöht Kapitalkonto nicht

Die hiergegen erhobene Klage hat das FG Münster mit Urteil vom 14.08.2019 (13 K 2320/15 F) abgewiesen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG sei nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen. Dieses setze sich allein aus dem in der Steuerbilanz der KG enthaltenen Kapitalkonto des Kommanditisten und einer etwaigen Ergänzungsbilanz zusammen. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussten das Kapitalkonto dagegen nicht, da es sich nicht um Bilanzpositionen handele.

Der Investitionsabzugsbetrag habe weder Einfluss auf das Betriebsvermögen der KG noch auf die Außenhaftung des Kommanditisten. Diese Sichtweise entspreche auch dem Regelungszweck des § 15a EStG, der eine Verlustzurechnung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten darstellen solle.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 26/19 anhängig.

(FG Münster, PM vom 15.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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