• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wie wird betrieblicher Infektionsschutz künftig gewährleistet?

06.02.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Wie wird betrieblicher Infektionsschutz künftig gewährleistet?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 02.02.2023 vorfristig ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen veröffentlicht.

Beitrag mit Bild

©tomertu/123rf.com

An die Stelle verpflichtender Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz treten nun Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe.

Was gilt für medizinische Einrichtungen?

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen laut Infektionsschutzgesetz zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Telefonische Krankschreibung weiterhin möglich

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Corona-Sonderregelung bis 31.03.2023 verlängert.

Diese Regeln gelten für Kurzarbeiter

Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Regelungen wurden um sechs Monate verlängert und gelten nun bis 30.06.2023. Auch Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer können bis Ende Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.

Den betroffenen Betrieben wird damit auch für den Fall Planungssicherheit gegeben, dass sich die durch die weltweiten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit ausgelöste Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.


Bundesregierung vom 32.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©BillionPhotos.com/fotolia.com


24.07.2025

BFH: Ärztliche Vertretung im Notdienst umsatzsteuerfrei

Auch wenn ein Arzt den Notfalldienst vertretungsweise und gegen Entgelt übernimmt, bleibt seine Leistung umsatzsteuerfrei, entschied der BFH.

weiterlesen
BFH: Ärztliche Vertretung im Notdienst umsatzsteuerfrei

Meldung

©alphaspirit/fotolia.com


24.07.2025

DFB-Schiedsrichter können vor Arbeitsgerichten klagen

Das LArbG Köln entschied, dass DFB-Schiedsrichter trotz fehlenden Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer gelten können, da eine persönliche Abhängigkeit besteht.

weiterlesen
DFB-Schiedsrichter können vor Arbeitsgerichten klagen

Meldung

©limbi007/123rf.com


23.07.2025

Corona-Hilfen sind trotz späterer Rückzahlung Betriebseinnahmen

Auch wenn eine Corona-Soforthilfe später ganz oder teilweise zurückgefordert wird, bleibt sie im Jahr der Auszahlung steuerpflichtig.

weiterlesen
Corona-Hilfen sind trotz späterer Rückzahlung Betriebseinnahmen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank