• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wie werden kombinierte Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung besteuert?

19.03.2018

Meldung, Steuerrecht

Wie werden kombinierte Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung besteuert?

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das FG Münster hat entschieden, dass bei einem kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungsvertrag keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht. Dies hat zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.

Der 1969 geborene Kläger bezieht seit dem 01.09.2009 eine private Berufsunfähigkeitsrente, die 2029 endet. Den Vertrag über diese Versicherung hatte er zusammen mit einer privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen, die ab dem 01.09.2034 auszuzahlen ist. Von den monatlichen Beiträgen entfallen mehr als die Hälfte auf die Altersrente. Der Beklagte unterwarf die Rentenzahlung für das Streitjahr 2014 mit einem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer. Der Kläger begehrte demgegenüber eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil in Höhe von lediglich 21 %.

Erfolg vor dem FG Münster

Das FG Münster gab der Klage mit Urteil vom 30.01.2018 (5 K 3324/16 E)  statt. Die Versteuerung einer Rente mit dem höheren Besteuerungsanteil komme nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Versicherungsbeiträge zum Sonderausgabenabzug berechtigt haben. Dies ist nach dem Gesetz bei einer kombinierten Versicherung über eine lebenslange Altersrente nur dann der Fall, wenn diese lediglich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit vorsehe.

Auslegung des Merkmals der „ergänzenden Absicherung“

Für die Auslegung des Merkmals der „ergänzenden Absicherung“ komme es vorrangig auf den Umfang der Beitragsanteile an. Da im Streitfall mehr als die Hälfte der Versicherungsbeiträge auf die Altersversorgung entfielen, sei grundsätzlich von einer lediglich ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit auszugehen. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Altersrente nach dem Vertrag erst fünf Jahre nach Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente beginnt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sollten nur solche Verträge zum Sonderausgabenabzug berechtigen, die einen zeitlich lückenlosen Schutz des Steuerpflichtigen gewähren. Dies sehe der vom Kläger abgeschlossene Vertrag gerade nicht vor, so dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich und im Gegenzug eine geringere Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 15.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


08.12.2025

OLG Düsseldorf rügt CO2-Werbung von Eurowings

Das OLG Düsseldorf hat Eurowings verboten, mit CO2-Kompensation zu werben, wenn dadurch der falsche Eindruck einer klimaneutralen Flugreise entsteht.

weiterlesen
OLG Düsseldorf rügt CO2-Werbung von Eurowings

Meldung

©DOC RABE Media/fotolia.com


08.12.2025

Betriebliche Altersvorsorge: Bundestag beschließt Reformpaket

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt Verbesserungen für die bAV, z.B. durch neue Teilnahmemöglichkeiten und mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel.

weiterlesen
Betriebliche Altersvorsorge: Bundestag beschließt Reformpaket

Meldung

nx123nx/123rf.com


05.12.2025

EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Die EU-Kommission bereitet ein Gesetz für hochwertige Arbeitsplätze vor und bezieht Sozialpartner aktiv in die erste Konsultationsphase ein.

weiterlesen
EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank