• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wie werden kombinierte Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung besteuert?

19.03.2018

Meldung, Steuerrecht

Wie werden kombinierte Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung besteuert?

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das FG Münster hat entschieden, dass bei einem kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungsvertrag keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht. Dies hat zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.

Der 1969 geborene Kläger bezieht seit dem 01.09.2009 eine private Berufsunfähigkeitsrente, die 2029 endet. Den Vertrag über diese Versicherung hatte er zusammen mit einer privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen, die ab dem 01.09.2034 auszuzahlen ist. Von den monatlichen Beiträgen entfallen mehr als die Hälfte auf die Altersrente. Der Beklagte unterwarf die Rentenzahlung für das Streitjahr 2014 mit einem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer. Der Kläger begehrte demgegenüber eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil in Höhe von lediglich 21 %.

Erfolg vor dem FG Münster

Das FG Münster gab der Klage mit Urteil vom 30.01.2018 (5 K 3324/16 E)  statt. Die Versteuerung einer Rente mit dem höheren Besteuerungsanteil komme nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Versicherungsbeiträge zum Sonderausgabenabzug berechtigt haben. Dies ist nach dem Gesetz bei einer kombinierten Versicherung über eine lebenslange Altersrente nur dann der Fall, wenn diese lediglich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit vorsehe.

Auslegung des Merkmals der „ergänzenden Absicherung“

Für die Auslegung des Merkmals der „ergänzenden Absicherung“ komme es vorrangig auf den Umfang der Beitragsanteile an. Da im Streitfall mehr als die Hälfte der Versicherungsbeiträge auf die Altersversorgung entfielen, sei grundsätzlich von einer lediglich ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit auszugehen. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Altersrente nach dem Vertrag erst fünf Jahre nach Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente beginnt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sollten nur solche Verträge zum Sonderausgabenabzug berechtigen, die einen zeitlich lückenlosen Schutz des Steuerpflichtigen gewähren. Dies sehe der vom Kläger abgeschlossene Vertrag gerade nicht vor, so dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich und im Gegenzug eine geringere Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 15.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


24.10.2025

Entgelttransparenz: BAG kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem neuesten Urteil die Position von Arbeitnehmerinnen im Kampf gegen Entgeltdiskriminierung gestärkt.

weiterlesen
Entgelttransparenz: BAG kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung

Meldung

©ChristArt/fotolia.com


24.10.2025

Verfassungsgericht stärkt Religionsfreiheit kirchlicher Arbeitgeber

Mit seinem Urteil stärkt das BVerfG das Recht kirchlicher Arbeitgeber, Bewerber nach religiösen Kriterien auszuwählen, sofern ein Zusammenhang zum Stellenprofil besteht.

weiterlesen
Verfassungsgericht stärkt Religionsfreiheit kirchlicher Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


23.10.2025

Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim greift auch dann, wenn es unentgeltlich in eine hälftig gehaltene Ehegatten-GbR eingebracht wird.

weiterlesen
Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank