• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

04.09.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Das Streikrecht gilt auch in Krankenhäusern, steht aber nicht über dem Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten. Bestehen konkrete erhebliche Versorgungsrisiken, dürfen Gerichte eine über den Wochenendbetrieb hinausgehende Mindestbesetzung anordnen.

Beitrag mit Bild

©Alexander Limbach/fotolia.com

Auch Beschäftigte eines Universitätsklinikums dürfen streiken. Wo dadurch jedoch erhebliche Gefahren für Patienten drohen, kann das Streikrecht durch umfangreiche Notdienste begrenzt werden. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.09.2026 (56 Ga 14764/26) für den ver.di-Warnstreik an der Charité einen Notdienstplan festgelegt, der deutlich über einer reinen Wochenendbesetzung liegt.

Streit um die notwendige Mindestbesetzung

Ver.di hatte die Tarifbeschäftigten der Charité ab dem 02.09.2026 zu einem dreitägigen Warnstreik aufgerufen. Hintergrund sind bislang erfolglose Verhandlungen über die Fortsetzung des Tarifvertrags Gesundheitsberufe Charité, den die Charité zum 31.08.2026 gekündigt hatte.

Da sich Arbeitgeber und Gewerkschaft nicht auf eine Notdienstvereinbarung verständigen konnten, sagte ver.di eine Personalbesetzung zu, die sich im Wesentlichen am Wochenendbetrieb orientiert. Die Charité hielt das für unzureichend. Als größtes Krankenhaus Berlins und medizinischer Maximalversorger müsse sie auch während eines Streiks eine weitergehende Versorgung gewährleisten. Nach ihrer Auffassung seien dafür etwa 80% des üblichen Werktagsbetriebs erforderlich.

Patientenschutz begrenzt das Streikrecht

Das Arbeitsgericht Berlin folgte im einstweiligen Rechtsschutz der Charité und legte für 15 Bereiche an drei Standorten den von ihr beantragten Notdienstplan fest. Maßgeblich waren die von der Charité glaubhaft dargestellten medizinischen Risiken und Versorgungserfordernisse.

Nach Auffassung des Gerichts bleibt das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht trotz dieser Vorgaben ausreichend gewahrt. Die Personalausstattung werde gegenüber dem Normalbetrieb weiterhin reduziert. In einem Krankenhaus kann das Streikrecht damit eingeschränkt werden, soweit dies notwendig ist, um erhebliche Gefahren für die medizinische Versorgung abzuwenden.

Gegen das Urteil kann ver.di Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.


LArbG Berlin vom 03.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©kebox/fotolia.com


02.10.2026

EuGH-Generalanwalt begrenzt Geschäftsführerhaftung bei Kartellbußen

Kartellbußgelder sollen nach Ansicht des Generalanwalts beim sanktionierten Unternehmen verbleiben und nicht weitergereicht werden.

weiterlesen
EuGH-Generalanwalt begrenzt Geschäftsführerhaftung bei Kartellbußen

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


02.10.2026

Porsche und VW: Anleger scheitern vor dem BGH

Der BGH setzt einen Schlusspunkt unter das langjährige Kapitalanleger-Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Beteiligungsaufbau von Porsche bei VW.

weiterlesen
Porsche und VW: Anleger scheitern vor dem BGH

Der Betrieb


01.10.2026

Ihre Mandanten zahlen zu viel Steuern? Oder investieren sie einfach falsch?

Hohe Einkommen, hohe Vermögen, hohe Steuerlasten: Viele Ihrer Mandanten verdienen ausgezeichnet – und geben dennoch jedes Jahr erhebliche Beträge an den Fiskus ab.

weiterlesen
Ihre Mandanten zahlen zu viel Steuern? Oder investieren sie einfach falsch?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht