Auch Beschäftigte eines Universitätsklinikums dürfen streiken. Wo dadurch jedoch erhebliche Gefahren für Patienten drohen, kann das Streikrecht durch umfangreiche Notdienste begrenzt werden. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.09.2026 (56 Ga 14764/26) für den ver.di-Warnstreik an der Charité einen Notdienstplan festgelegt, der deutlich über einer reinen Wochenendbesetzung liegt.
Streit um die notwendige Mindestbesetzung
Ver.di hatte die Tarifbeschäftigten der Charité ab dem 02.09.2026 zu einem dreitägigen Warnstreik aufgerufen. Hintergrund sind bislang erfolglose Verhandlungen über die Fortsetzung des Tarifvertrags Gesundheitsberufe Charité, den die Charité zum 31.08.2026 gekündigt hatte.
Da sich Arbeitgeber und Gewerkschaft nicht auf eine Notdienstvereinbarung verständigen konnten, sagte ver.di eine Personalbesetzung zu, die sich im Wesentlichen am Wochenendbetrieb orientiert. Die Charité hielt das für unzureichend. Als größtes Krankenhaus Berlins und medizinischer Maximalversorger müsse sie auch während eines Streiks eine weitergehende Versorgung gewährleisten. Nach ihrer Auffassung seien dafür etwa 80 % des üblichen Werktagsbetriebs erforderlich.
Patientenschutz begrenzt das Streikrecht
Das Arbeitsgericht Berlin folgte im einstweiligen Rechtsschutz der Charité und legte für 15 Bereiche an drei Standorten den von ihr beantragten Notdienstplan fest. Maßgeblich waren die von der Charité glaubhaft dargestellten medizinischen Risiken und Versorgungserfordernisse.
Nach Auffassung des Gerichts bleibt das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht trotz dieser Vorgaben ausreichend gewahrt. Die Personalausstattung werde gegenüber dem Normalbetrieb weiterhin reduziert. In einem Krankenhaus kann das Streikrecht damit eingeschränkt werden, soweit dies notwendig ist, um erhebliche Gefahren für die medizinische Versorgung abzuwenden.
Gegen das Urteil kann ver.di Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

