21.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Widerrufsbelehrung nur mit Telefonnummer

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Nichtangabe der Telefonnummer in der Musterwiderrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abgemahnt werden kann.

Unternehmer müssen Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Muster für die Widerrufsbelehrung

Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: Danach kann der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt. Das Muster sieht u. a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor.

Falscher Eindruck beim Verbraucher

Im entschiedenen Fall verfügte der Verkäufer zwar über eine geschäftliche Telefonnummer, diese ließ sich seinem Impressum entnehmen. Die Telefonnummer hatte er jedoch nicht an der vorgesehenen Stelle in der von ihm verwendeten Musterwiderrufsbelehrung eingetragen. Dies erweckte beim Verbraucher den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden.

Widerrufsbelehrung war unlauter

Wird durch eine Widerrufsbelehrung in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden, weil trotz vorhandenem Anschluss keine Telefonnummer angegeben wird, ist die Verwendung der betreffenden Widerrufsbelehrung unlauter und damit wettbewerbswidrig, entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 24.03.2015 (Az. 4 U 30/15).

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

Der Betrieb


21.08.2026

ESRS prägen die Nachhaltigkeitsberichte der Autoindustrie

Die Autoindustrie setzt zunehmend auf ESRS und strafft zugleich Umfang und Inhalte ihrer Nachhaltigkeitsberichte.

weiterlesen
ESRS prägen die Nachhaltigkeitsberichte der Autoindustrie

Meldung

©relif/fotolia.com


21.08.2026

KI-Agenten schaffen neue Compliance-Probleme

Der zunehmende Einsatz autonomer KI verändert nicht nur Arbeitsabläufe, sondern auch Verantwortungs- und Haftungsfragen in Unternehmen.

weiterlesen
KI-Agenten schaffen neue Compliance-Probleme

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


20.08.2026

Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

Auch Vermächtnisnehmer können die volle Erbfallkostenpauschale erhalten, selbst wenn ihre tatsächlichen Kosten deutlich geringer sind.

weiterlesen
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht