21.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Widerrufsbelehrung nur mit Telefonnummer

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Nichtangabe der Telefonnummer in der Musterwiderrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abgemahnt werden kann.

Unternehmer müssen Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Muster für die Widerrufsbelehrung

Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: Danach kann der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt. Das Muster sieht u. a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor.

Falscher Eindruck beim Verbraucher

Im entschiedenen Fall verfügte der Verkäufer zwar über eine geschäftliche Telefonnummer, diese ließ sich seinem Impressum entnehmen. Die Telefonnummer hatte er jedoch nicht an der vorgesehenen Stelle in der von ihm verwendeten Musterwiderrufsbelehrung eingetragen. Dies erweckte beim Verbraucher den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden.

Widerrufsbelehrung war unlauter

Wird durch eine Widerrufsbelehrung in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden, weil trotz vorhandenem Anschluss keine Telefonnummer angegeben wird, ist die Verwendung der betreffenden Widerrufsbelehrung unlauter und damit wettbewerbswidrig, entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 24.03.2015 (Az. 4 U 30/15).

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Meldung

©momius/fotolia.com


12.06.2026

Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle, deshalb soll das Schiedsverfahrensrecht jetzt modernisiert werden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


11.06.2026

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis

Die Diskussion um § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat in jüngerer Zeit an praktischer Relevanz gewonnen. Hintergrund ist, dass Finanzämter vermehrt die Auffassung vertreten, das Verlustverrechnungsverbot erfasse negative Einkünfte aus Drittstaatenbetriebsstätten auch dann, wenn diese einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.

weiterlesen
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht