21.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Widerrufsbelehrung nur mit Telefonnummer

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Nichtangabe der Telefonnummer in der Musterwiderrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abgemahnt werden kann.

Unternehmer müssen Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Muster für die Widerrufsbelehrung

Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: Danach kann der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt. Das Muster sieht u. a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor.

Falscher Eindruck beim Verbraucher

Im entschiedenen Fall verfügte der Verkäufer zwar über eine geschäftliche Telefonnummer, diese ließ sich seinem Impressum entnehmen. Die Telefonnummer hatte er jedoch nicht an der vorgesehenen Stelle in der von ihm verwendeten Musterwiderrufsbelehrung eingetragen. Dies erweckte beim Verbraucher den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden.

Widerrufsbelehrung war unlauter

Wird durch eine Widerrufsbelehrung in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden, weil trotz vorhandenem Anschluss keine Telefonnummer angegeben wird, ist die Verwendung der betreffenden Widerrufsbelehrung unlauter und damit wettbewerbswidrig, entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 24.03.2015 (Az. 4 U 30/15).

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.12.2025

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Vereinbaren ein beherrschender Gesellschafter und seine Gesellschaft vor Fälligkeit der Darlehenszinsen eine Prolongation, liegt darin kein steuerlich relevanter Zufluss.

weiterlesen
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Meldung

©rcx/fotolia.com


04.12.2025

Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 entlastet die Bundesregierung die Steuerzahler, trifft aber auf Widerstand der Länder, die finanzielle Ausgleiche fordern.

weiterlesen
Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


03.12.2025

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen werden aufgrund einer zentralen Verfahrensumstellung nicht mehr sofort beim Finanzamt ausgestellt.

weiterlesen
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank