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27.01.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Whistleblower-Fall: ArbG kippt fristlose Kündigung des General Counsel

Ein Fall rund um eine Whistleblower-Anzeige und die Kündigung eines Chefjustiziars wurde vor dem Arbeitsgericht Offenbach verhandelt. Während seine fristlose Kündigung für unwirksam erklärt wurde, bestätigte das Gericht die ordentliche Kündigung. Der Fall zeigt, wie hoch die Anforderungen an Führungskräfte in sensiblen Positionen sind.

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Einem Chefjustiziar wurde vorgeworfen, eine Whistleblower-Anzeige über Unregelmäßigkeiten im Konzern nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt zu haben. Die Arbeitgeberin sah darin ein schwerwiegendes Fehlverhalten und kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat mit Urteil vom 25.11.2025 (3 Ca 222/25) der Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Führungskräfte müssen sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst sein, vor allem im Umgang mit Compliance-relevanten Vorgängen.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Konzernobergesellschaft, als General Counsel/Chefjustiziar tätig. Im Oktober 2023 ging bei dem Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeige ein, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Whistleblower-Anzeige löste eine Untersuchung aus, die zunächst intern – unter Beteiligung des Klägers – durchgeführt wurde. Nachdem der Vorgang gut ein Jahr später durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet worden war, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe.

Fristlose Kündigung unwirksam, ordentliche bleibt

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts hat die Beklagte hinsichtlich eines Teils der Kündigungsvorwürfe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Sofern die Beklagte im Übrigen eine Schlechtleistung des Klägers rügt, ist diese im konkreten Einzelfall nicht geeignet, einen Kündigungsgrund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.

Demgegenüber wurde die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen, weil der Kläger die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten verletzt hat. Ferner hat der Kläger im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.


ArbG Offenbach vom 26.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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