Die Europäische Kommission hat gegen Facebook eine Geldbuße in Höhe von 110 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen hatte 2014 gegenüber der EU-Kommission falsche bzw. irreführende Angaben zum automatischen Abgleich von Benutzerkonten zwischen WhatsApp und Facebook gemacht.
Als Facebook im Jahr 2014 die Übernahme von WhatsApp zur Genehmigung anmeldete, teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es nicht in der Lage sei, einen zuverlässigen automatischen Abgleich zwischen den bei Facebook bzw. bei WhatsApp unterhaltenen Benutzerkonten vorzunehmen. Facebook machte diese Angabe sowohl auf dem Anmeldeformular als auch in einer Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission. Im August 2016 kündigte WhatsApp im Rahmen einer Aktualisierung seiner Nutzungsbedingungen und seiner Datenschutzbestimmungen jedoch die Möglichkeit an, die Telefonnummern der WhatsApp-Nutzer mit den jeweiligen Facebook-Nutzerprofilen zu verknüpfen.
Facebook wusste von den technischen Möglichkeiten
Am 20. Dezember 2016 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Facebook, in der sie ihre einschlägigen Bedenken darlegte. Die Kommission hat festgestellt, dass ein automatischer Abgleich der Facebook- und der WhatsApp-Nutzerprofile – entgegen den von Facebook im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens von 2014 gemachten Angaben – bereits im Jahr 2014 technisch möglich war, und dass den Facebook-Mitarbeitern diese Möglichkeit bekannt war.
Kein Einfluss auf das Ergebnis des Genehmigungsbeschlusses
Der aktuelle Beschluss vom 18.05.2017 wirkt sich nicht auf den im Oktober 2014 erlassenen Beschluss aus, mit dem die Kommission den Zusammenschluss auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt hat. Der Genehmigungsbeschluss beruhte auf einer Reihe von Faktoren, die über die Möglichkeit des automatischen Abgleichs von Benutzerkonten hinausgehen. Die Kommission hatte damals auch das hypothetische Szenario betrachtet, dass ein Nutzerabgleich möglich wäre. Auf dieser Grundlage stellt sie fest, dass die von Facebook gemachten unrichtigen bzw. irreführenden Angaben zwar relevant waren, aber keinen Einfluss auf das Ergebnis des Genehmigungsbeschlusses hatten.
(EU-Kommission, PM vom 18.05.2017/ Viola C. Didier)