Der WSF richtet sich an Unternehmen der deutschen Industrie. Er soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen und Unternehmen stärken, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. Dem WSF stehen hierzu unterschiedliche Instrumente der Unterstützung zur Verfügung: Garantien für die relevanten Unternehmen, Rekapitalisierungsmaßnahmen sowie Darlehen an die KfW zur Refinanzierung der COVID-19-Sonderprogramme. Auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Staatsbeteiligung – gegebenenfalls auch mehrheitlich – kann in Betracht gezogen werden. Diese Stützungsmaßnahmen, wie jetzt durch den WSF vorgesehen, bedürfen selbstverständlich einer angemessenen Regulierung, um die eingesetzten Steuergelder abzusichern. Dazu ist eine Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen formuliert worden, die erfüllt sein müssen, bevor der WSF Mittel einsetzt. Zu dem Katalog der Anforderungen gehören unter anderem Beschränkungen bei der Mittelverwendung sowie der Aufnahme weiterer Kredite, Vorgaben bei der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat und zur Ausschüttung von Dividenden, Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, branchenspezifische Restrukturierungsauflagen sowie Vorschriften zur Rechenschaft gegenüber dem WSF. Die Aktivierung des WSF durch Unternehmen, insbesondere die Übernahme von Mehrheitsbeteiligungen des Staates an Unternehmen der Realwirtschaft, bewirkt eine maßgebliche Veränderung in der Corporate Governance der betroffenen Unternehmen. Der Einfluss der vertretungsberechtigten Organe wird im Hinblick auf die Stützung des Unternehmens aus öffentlichen Mitteln begrenzt. Dabei folgt dem Pflichtenprogramm der Verwaltungsorgane, sich im Unternehmensinteresse nur auf im Einzelfall angemessene Anforderungen einzulassen und gleichzeitig so weit wie möglich abzustecken, wie eine künftige Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen konstruktiv gestaltet und abgesichert werden kann. Andererseits erhält die öffentliche Hand durch den WSF maßgebliche Schutzinstrumente zur Überwachung und Einflussnahme. Daraus ergibt sich zugleich eine Pflicht und Verantwortung bei der Ausübung entsprechender Kontroll- und Einflussrechte. Das entspricht den Grundsätzen moderner Corporate Governance und folgt zudem nicht nur aus der Absicherung der eingesetzten öffentlichen Gelder, sondern auch aus der Stellung als wesentlicher oder gar Mehrheitseigentümer der gestützten Unternehmen und deren Bedeutung für Volkswirtschaft und Arbeitsplätze in Deutschland. Diese besondere Verantwortung beginnt bereits bei der angemessenen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte und Einflussnahmemöglichkeiten. In einer zweiten Phase muss dann der Staat die Geschäftsentwicklung und Strategie des Unternehmens während der Laufzeit der Förderung begleiten. Den Beteiligten muss klar sein, dass hier mehr als die administrative Koordination der Beteiligung verlangt wird. Das Unternehmensinteresse muss auch insofern im Mittelpunkt der Weiterführung der Unternehmen gerade nach dem Abklingen der COVID-19-Krise stehen. Vorstand und Aufsichtsrat sind hier primär gefordert, brauchen aber entsprechende Ansprechpartner für die Zeit der WSF-spezifischen Restriktionen. Schließlich muss es zu der Phase der erneuten Privatisierung kommen. Auch hier wird die öffentliche Hand als Transaktionsverantwortlicher richtige Akzente setzen müssen. Dies alles geordnet, kompetent und effizient zu gestalten ist die Herkulesaufgabe, vor der wir jetzt stehen, schließlich geht es um Deutschlands wichtigste Industrieunternehmen. Auch wenn das neue Gesetzespaket hier schon wichtige Hinweise zur organisatorischen Ausgestaltung des WSF gibt, wird sich eine arbeitsfähige und verlässliche Struktur erst noch bilden müssen – viel Zeit ist nicht! Welchen Weg man auch geht, der WSF wird eine herausragende Verantwortung haben und es bleibt eine gesellschaftliche und politische Herausforderung, ihm zu nachhaltigem Erfolg zu verhelfen.
Meldung
23.12.2024
Grundsteuer: Bundesmodell ist verfassungsgemäß
Das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, ist verfassungsgemäß.