19.11.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wettbewerbsverstoß via App?

Beitrag mit Bild

Die Rabattaktion der „myTaxi“-App war nicht wettbewerbswidrig.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Rabattangebote von mytaxi bei der Vermittlung von Taxifahrten mittels einer Taxi-App keinen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Streitig war die Zulässigkeit einer Werbeaktion, bei der für über die App von mytaxi gebuchten Taxifahrten zwei Wochen lang ein Rabatt von 50 Prozent gewährt worden ist. Das Landgericht hatte die Werbung verboten, weil mytaxi wie ein Taxiunternehmer die Regeln des Personenbeförderungsgesetzes beachten müsse – darunter auch die Festpreisbindung. Das OLG Stuttgart hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Verfügungsantrag der klagenden Taxizentrale zurückgewiesen (Urteil vom 19.11.2015, Az. 2 U 88/15).

Lauterkeitsrechtliche Kritik wurde nicht ausreichend begründet

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geht es nicht um das Geschäftsmodell der Taxi-App, sondern um die Zulässigkeit einer Rabattaktion. Die Beklagte unterfalle jedoch nicht den Marktverhaltensregelungen des PBefG, weil sie keine Personen befördere (§ 1 Abs. 1 PBefG), sondern nur als Vermittler von Taxifahrten auftrete. Die angegriffene Rabattaktion könnte zwar eine unlautere Behinderung sein (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Die ursprünglich gestellten Klageanträge hätten aber den hierfür maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Kern der konkret stattgefundenen Werbeaktion nicht erfasst und dem OLG Stuttgart sei es auch nicht möglich, an dieser Antragsfassung vorbei den gerade noch zulässigen Rabattsatz und die Aktionsdauer zu definieren. Und auch der erst in der Berufung gestellte Hilfsantrag habe diesen lauterkeitsrechtlichen Kern der Rabattaktion nicht ausreichend dargestellt und darüber hinaus auf Merkmale abgestellt, für die es an einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung und somit an einer Wiederholungsgefahr fehle.

(OLG Stuttgart, PM vom 19.11.2015 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)