• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Westbalkan-Länder: Arbeiten in Deutschland ab 2016

28.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Westbalkan-Länder: Arbeiten in Deutschland ab 2016

Beitrag mit Bild

Für Menschen aus den „Westbalkan“-Ländern wird das Arbeiten in Deutschland einfacher.

Ab dem 1. Januar 2016 können Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien einfacher in Deutschland arbeiten. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.

Damit Menschen aus den Westbalkan-Ländern ab 2016 in Deutschland arbeiten können, müssen sie nach dem 1. November 2015 unverzüglich – also so schnell wie möglich – Deutschland verlassen, wenn sie nach dem 1. Januar und vor dem 1. November 2015 hier einen Asylantrag gestellt haben. In ihrem Heimatland können sie dann einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland stellen.

Voraussetzungen:

  • Es muss ein konkretes, verbindliches Stellenangebot in Deutschland geben.
  • Für die freie Stelle darf niemand aus Deutschland oder der EU zur Verfügung stehen.
  • Der Verdienst darf nicht niedriger sein als bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer.
  • Besondere Qualifikationen sind nicht erforderlich.

Die „Westbalkan“-Länder gelten als sichere Herkunftsstaaten. Deshalb haben deren Staatsbürger faktisch kaum eine Chance, in Deutschland als Flüchtling anerkannt zu werden, und können mit der Regelung eine mögliche Ausweisung vermeiden. Die Regelung ist bis 2020 befristet.

(BMAS / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Steuerboard

Emanuel Benning


06.08.2026

Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur

Zinslose Finanzierungen gehören in Familien-, Gesellschafter- und Nachfolgekonstellationen zum Standardrepertoire. Steuerlich werden sie häufig eher als unkomplizierte Liquiditätshilfe denn als eigenständiger Zuwendungsvorgang verstanden.

weiterlesen
Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur

Rechtsboard

Jan Henrich


06.08.2026

Gemeinschaftsbetrieb und Drittelbeteiligung: BGH verneint Arbeitnehmerzurechnung über Unternehmensgrenzen hinweg

Der BGH hat jüngst mit Beschluss vom 23.06.2026 (II ZB 12/25) klargestellt, dass das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern bei den unternehmensmitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten des § 1 Abs. 1 DrittelbG begründet. Arbeitnehmer sind grds. ausschließlich ihrem jeweiligen Vertragsarbeitgeber zuzurechnen.

weiterlesen
Gemeinschaftsbetrieb und Drittelbeteiligung: BGH verneint Arbeitnehmerzurechnung über Unternehmensgrenzen hinweg

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


06.08.2026

BFH schafft Klarheit bei GmbH-Unterbeteiligungen

Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen werden steuerlich ohne gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren behandelt.

weiterlesen
BFH schafft Klarheit bei GmbH-Unterbeteiligungen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht