05.06.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wertpapierregelungen werden geändert

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Die Bundesregierung will eine Reihe von Wertpapierregelungen ändern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (19/2435) vorgelegt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nicht für alle öffentlichen Angebote von Wertpapieren ein Prospekt vorgelegt werden muss. Bei öffentlichen Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro, aber weniger als acht Millionen Euro, soll statt eines Prospekts ein Wertpapier-Informationsblatt vorgelegt werden müssen. Dieses dreiseitige Wertpapier-Informationsblatt solle potenziellen Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen und den Vergleich von verschiedenen Angeboten erleichtern, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, in der genau beschrieben wird, wie die Wertpapier-Informationsblätter auszusehen haben: „Auf drei DIN-A-4-Seiten soll eine kurze, für den durchschnittlichen Anleger allgemeinverständliche Information über die wesentlichen Merkmale und Risiken der Wertpapiere, des Anbieters, des Emittenten und etwaiger Garantiegeber sowie die Kosten der Wertpapiere erfolgen.“

Wertpapier-Informationsblatt statt Prospekt

Das Wertpapier-Informationsblatt wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft. Die Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblattes muss von der BaFin gestattet werden. In den Fällen, wo kein Prospekt veröffentlicht werden muss, sind außerdem Einzelanlageschwellen zu beachten, die für nicht qualifizierte Anleger gelten. „Sofern von einem nicht qualifizierten Anleger ein Betrag von über 1.000 Euro investiert werden soll, ist dies nur dann zulässig, wenn der nicht qualifizierte Anleger entweder über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumente von mindestens 100.000 Euro verfügt oder er maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investiert. In jedem Fall ist die Einzelanlage auf 10.000 Euro begrenzt“, heißt es in der Begründung.

Internationalisierung der Kapitalmärkte wird berücksichtigt

Wertpapierprospekte sollen künftig in englischer Sprache erstellt werden können. Damit will die Bundesregierung der fortschreitenden Internationalisierung der Kapitalmärkte und dem Ziel der Schaffung eines Binnenmarktes für Wertpapiere auf europäischer Ebene unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz Rechnung tragen. Die Möglichkeit, den Prospekt in englischer Sprache erstellen zu können, „erleichtert es inländischen Emittenten, einen internationalen Anlegerkreis anzusprechen, umgekehrt wird Drittstaatenemittenten der Zugang zum Finanzstandort Deutschland erleichtert“, so die Begründung

(Dt. Bundestag, hib vom 04.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


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