• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wertpapierhandelsgesetz: Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen

23.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wertpapierhandelsgesetz: Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen

Beitrag mit Bild

Die überarbeiteten Leitlinien gelten für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen und Stimmrechtsmeldungen sowie der Finanzberichterstattung.

Bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz kann die BaFin seit November 2015 bzw. Juli 2016 deutlich höhere Sanktionen verhängen. Wie die Aufsicht diese einsetzt und Bußgelder bemisst, hat sie jetzt mit ihren WpHG-Bußgeldleitlinien II konkretisiert.

„Gerade bei Konzernen mit einem hohen Umsatz und einer starken Marktkapitalisierung werden wir bei schwerwiegenden Verstößen in Zukunft deutlich höhere Bußgelder sehen“, signalisiert Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele. Der europäische Gesetzgeber habe mit der Einführung umsatzbezogener Geldbußen auch für größere Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen eine spürbarere Sanktionierung ermöglichen wollen.

Bußgelder bis zu zehn Millionen Euro möglich

So kann die BaFin beispielsweise bei Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten nun bis zu zehn Millionen Euro, fünf Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängen. Für einen Emittenten mit einem Gesamtumsatz von 50 Mrd. Euro etwa sind damit Bußgelder von bis zu 5 Prozent des relevanten Gesamtumsatzes, also bis zu 2,5 Mrd. Euro, möglich. Bisher hatte das maximale Bußgeld bei 200.000 Euro gelegen.

Leitlinien als Grundlage für die Aufsicht

Die WpHG-Bußgeldleitlinien II setzen die verschärften Sanktionsmöglichkeiten der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie in die Praxis um. Sie weisen je nach Schweregrad und Marktkapitalisierung des Emittenten betragsmäßige Grundbeträge aus. Diese dienen der Aufsicht als Grundlage, um unter Berücksichtigung der jeweiligen mildernden oder erschwerenden täterbezogenen Umstände das individuelle Bußgeld zu bemessen. Angesichts des weiten umsatzbezogenen Bußgeldrahmens stehe man, so Roegele, seitens der BaFin insbesondere bei den weniger schweren Verstößen in der Verantwortung, mit Augenmaß vorzugehen. Hier werde die Aufsicht im Einzelfall Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen.

(BaFin, PM vom 22.02.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©RioPatuca Images/fotolia.com


16.04.2024

Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem steht eine fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen.

weiterlesen
Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


16.04.2024

Verschiebung der sektorspezifischen ESRS

Das EU-Parlament hat mit einer deutlichen Mehrheit für eine Verschiebung der sektorspezifischen ESRS bis zum 30.06.2026 gestimmt.

weiterlesen
Verschiebung der sektorspezifischen ESRS

Meldung

©olando/fotolia.com


15.04.2024

Euro 7: Neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw und Lkw

Die Euro-7-Verordnung enthält Vorschriften für die Abgasemissionen von Straßenfahrzeugen, aber auch für andere Emissionsarten wie Reifenabrieb und Bremspartikelemissionen.

weiterlesen
Euro 7: Neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw und Lkw

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank