Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass im Jahr 2010 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 erworben wurden, nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a. F. von der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen sind.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahr 2010 festverzinsliche Wertpapiere verkauft, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm 15.948 Euro Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 erfasste das Finanzamt diesen Betrag im Rahmen des gesonderten (Abgeltung-)Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG. Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Behandlung der Stückzinsen aus der Veräußerung der Wertpapiere als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Übergangsregelung gilt nur für Kursgewinne aus Veräußerungen vor 2009
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil 4 K 39/13 vom 30.04.2015 ab, da die Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und die Besteuerung nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a. F. ausgeschlossen wird. Nach der Übergangsregelung werden lediglich Kursgewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Kapitalforderungen von der Besteuerung ausgenommen. Stückzinsen werden dagegen von der Übergangsregelung nicht erfasst, da sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren. Dies ergibt sich nach Auffassung der Richter aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung.
Die Revision wurde zugelassen und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/15 anhängig.
(FG Schleswig-Holstein / Viola C. Didier)