Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.09.2025 (II R 19/24) klargestellt, dass für die Besteuerung einer Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kein Schenkungswille erforderlich ist. Das Urteil hebt eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Münster auf und verweist den Fall zur erneuten Prüfung zurück.
Keine subjektiven Voraussetzungen für Schenkungstatbestand
Der BFH stellt in seinem Urteil unmissverständlich klar, dass § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG einen eigenständigen Schenkungstatbestand begründet, der keine subjektiven Voraussetzungen wie das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit oder eine Bereicherungsabsicht voraussetzt. Die Vorschrift fingiert eine Schenkung, wenn durch eine Leistung an eine Kapitalgesellschaft eine Werterhöhung der Anteile eines Gesellschafters eintritt. Maßgeblich ist allein, dass es objektiv zu einer Wertsteigerung kommt, nicht dagegen, ob der Leistende dies beabsichtigt hat.
Abtretung als steuerbare Leistung
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Gesellschafter (B) seinen GmbH-Anteil an die Gesellschaft verkauft, wobei der Kaufvertrag bereits 2013 geschlossen, die eigentliche Abtretung aber erst 2018 durch Genehmigung eines vollmachtlos abgeschlossenen Vertrags wirksam wurde. Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer jedoch fälschlich auf den 01.11.2017 bezogen. Der BFH bestätigte, dass die steuerliche Wirksamkeit erst mit der Genehmigung am 29.05.2018 eintritt; ein rückwirkender steuerlicher Effekt sei ausgeschlossen.
Finanzgericht muss Werterhöhung neu prüfen
Das Finanzgericht hatte die Schenkungsteuerbescheide vollständig aufgehoben, da es einen Schenkungswillen für erforderlich hielt und keine Werterhöhung zum falschen Bewertungszeitpunkt festgestellt wurde. Diese Rechtsauffassung verwarf der BFH. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das FG es versäumt habe, eine Werterhöhung zum korrekten Stichtag zu prüfen. Da diese Feststellungen fehlen, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies das Verfahren zurück.
Zugleich betonte der BFH, dass bei wechselseitigen Leistungen eine Besteuerung nur dann in Betracht komme, wenn die Leistungen objektiv unausgewogen sind. Haben die Vertragsparteien jedoch – nachvollziehbar und unter fremdüblichen Bedingungen – einen ausgeglichenen Leistungsaustausch angenommen, kann trotz später festgestellter Abweichungen eine steuerbare Werterhöhung entfallen. Dies muss das Finanzgericht im weiteren Verfahren würdigen, insbesondere angesichts des langen Zeitraums zwischen Kaufpreisvereinbarung (2013) und tatsächlicher Abtretung (2018).
Fazit
Mit dem Urteil schärft der BFH das Verständnis von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als eigenständigem Schenkungstatbestand. Der Fokus liegt auf der objektiven Werterhöhung, nicht auf der subjektiven Intention der Beteiligten. Das Urteil ist für die Praxis bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Wahl des richtigen Bewertungszeitpunkts und die sorgfältige Dokumentation der Preisfindung.

