• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Werbungskosten: Zum Darlehensteilerlass bei beruflicher Fortbildung

15.02.2024

Meldung, Steuerrecht

Werbungskosten: Zum Darlehensteilerlass bei beruflicher Fortbildung

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2023 (VI R 9/21) entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) führt.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an.

Darlehenserlass führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.


BFH vom 15.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Sebastian Löcherbach


24.07.2026

Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft bemessen sich nach dem Gegenstandswert und können bei Nachfolge- und Umstrukturierungssachverhalten erhebliche Größenordnungen erreichen.

weiterlesen
Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Meldung

©maho/fotolia.com


24.07.2026

Falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen führen zu Steuerhinterziehung

Bei Firmenwagen müssen Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt vollständig, richtig und nachvollziehbar sein.

weiterlesen
Falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen führen zu Steuerhinterziehung

Meldung

peshkova/123rf.com


24.07.2026

KI-Ausfall würde viele Beschäftigte sofort ausbremsen

KI ist für viele Beschäftigte kein Zusatzwerkzeug mehr, sondern eine unverzichtbare Grundlage ihrer täglichen Arbeit.

weiterlesen
KI-Ausfall würde viele Beschäftigte sofort ausbremsen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht