22.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Werbung mit Waschmittelproben war unzulässig

Beitrag mit Bild

©GerhardSeybert/fotolia.com

Die Firma Procter & Gamble verteilte über Briefkästen ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels (Ariel 3 in 1 Pods). Verbraucher beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Praxis nun für unzulässig erklärt.

Flüssigwaschmittel ist aufgrund seiner Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehen: Es verursacht Hautreizungen und schwere Augenschäden und ist unbedingt außer der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Entsprechend gekennzeichnet waren auch die Ariel 3 in 1 Pods der Firma Procter & Gamble, die der Konzern im Herbst 2017 über Hausbriefkästen verteilen ließ.

Beschwerden von Verbrauchern

Verbraucher beschwerten sich über die Werbung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Schließlich sind Hausbriefkästen häufig durchaus für Kinder zugänglich – sei es, weil sie nach der Post schauen sollen oder die Post bei Einwurfbriefkästen direkt im Wohnungsflur landet. Außerdem sind Flüssigwaschmittel bzw. Produktreste in vielen Städten und Gemeinden (so beispielsweise in Stuttgart und Pforzheim) als Sondermüll zu entsorgen. Wer also die Werbesendung nicht nutzen wollte, musste sich nun selbst um eine entsprechende Entsorgung kümmern. Verbrauchern, die sich deswegen an Procter & Gamble mit der Aufforderung wandten, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen, wurden von der Firma abgewiesen.

Urteil: Unzulässige Werbung

Die Verbraucherzentrale reichte Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Mit dem Urteil vom 14.08.2018 (3-06 O 8/18, nicht rechtskräftig), bestätigt das Gericht die Auffassung der Verbraucherzentrale und untersagt der Firma Procter & Gamble diese Form der Verbraucherbelästigung.

(Verbraucherzentrale Ba-Wü, PM vom 22.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


27.02.2026

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Verdachtskündigung erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; selbst starke Indizien genügen nicht, wenn objektiv eine Erkrankung vorlag.

weiterlesen
Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


27.02.2026

IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Für den Berichtszeitraum 2026 bleibt mangels inhaltlicher oder technischer Änderungen weiterhin die IFRS Accounting Taxonomy 2025 verbindlich anzuwenden.

weiterlesen
IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Steuerboard

Sophia Kaim


26.02.2026

Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung

Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts galt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

weiterlesen
Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)