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21.07.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Werbung mit „refurbished“-Produkten oft irreführend

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat drei Betreiber von Onlinemarktplätzen, die erneuerte Smartphones, Notebooks und andere Elektronikgeräte anbieten, abgemahnt. Er kritisiert Greenwashing, irreführende Preisangaben und rechtswidrige Werbe-Cookies.

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©jirsak/123rf.com

Die Verbraucherschützer warfen den Anbietern der „refurbished“-Produkte irreführende Werbung mit fiktiven Preisvorteilen, Greenwashing mit fragwürdigen Umweltaussagen sowie den rechtswidrigen Einsatz von Werbe-Cookies vor. Zwei Unternehmen haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Gegen einen in den Niederlanden ansässigen Betreiber hat der vzbv Klage erhoben. „Der Kauf von Gebrauchtgeräten ist eigentlich eine gute Sache. Oft werben die Anbieter aber damit, dass bereits durch den Kauf eines erneuerten Handys oder Laptops CO2 eingespart und Elektroschrott vermieden wird. Das stimmt so nicht“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Ärgerlich ist es auch, wenn mit unrealistisch hohen Preisvorteilen geworben wird.“

refurbished = Greenwashing?

„Die CO2-Emissionen werden um 70 Prozent reduziert.“ – „100 Prozent klimaneutral.“ – „100 Prozent nachhaltig.“ – „194 Gramm weniger Elektroschrott.“ Das sind einige von vielen fragwürdigen Behauptungen, mit denen die Anbieter für den Kauf von refurbished-Produkten werben. Tatsächlich entstehen auch bei der Aufarbeitung gebrauchter Geräte CO2-Emissionen und Elektroschrott, beispielsweise durch den Austausch von Akkus und anderen Teilen. Welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen, um schädliche Umwelteinwirkungen bei der Erneuerung der Geräte, deren Vertrieb und Versand möglichst gering zu halten, sucht man auf ihren Internetseiten allerdings weitgehend vergebens. Das ist nach Auffassung des vzbv irreführend.

Streichpreise suggerieren hohe Preisersparnis

Die abgemahnten Onlineshops warben mit hohen Reduzierungen beim Kauf eines erneuerten Gerätes. Unmittelbar neben dem geforderten Preis stand ein wesentlich höherer durchgestrichener Preis. Dabei blieb im Dunkeln, ob sich der Streichpreis auf den zuvor vom Händler verlangten, den für ein gebrauchtes oder ein neues Gerät oder einen anderen Preis bezog.

So bot ein Onlineshop ein erneuertes Smartphone für 275 Euro mit einer angeblichen Preisersparnis von 69 Prozent im Vergleich zum durchgestrichenen Preis von 909 Euro an. So teuer war das Gerät in etwa beim Verkaufsstart im Jahr 2019 auf der Webseite des Herstellers gelistet. Aktuell wurde das Gerät als Neuware von Händlern im Internet schon ab 424,50 Euro und gebraucht ab 242 Euro angeboten.

Zwei Unternehmen gaben Unterlassungserklärung ab

Zwei der drei abgemahnten Unternehmen zeigten sich einsichtig, gaben eine Unterlassungserklärung ab und änderten Ihre Webseite. Gegen das in den Niederlanden ansässige Unternehmen hat der vzbv Klage eingereicht. Auch Verbraucher in Frankreich waren von diesen Geschäftspraktiken betroffen. Die französische Verbraucherorganisation UFC-Que Choisir hat daher gegen eines dieser Unternehmen Klage eingereicht.


vzbv vom 14.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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