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28.08.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Werbeaussage „bekömmlich“ hat enge Grenzen

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Der Betrieb

Eine Brauerei hatte ihr Bier auf ihren Internetseiten mit dem Begriff „bekömmlich“ bezeichnet. Das Landgericht Ravensburg hat diese Werbung nun untersagt.

In dem Rechtsstreit zwischen einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und einer oberschwäbischen Brauerei ging es um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das Bier der Brauerei. Mit Urteil vom 25.08.2015 bestätigte das Landgericht Ravensburg die bereits erlassene einstweilige Verfügung, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.

Verstoß gegen EU-Recht

Das Gericht begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol. % verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde. Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf. Deshalb habe die Kammer die bereits erlassene einstweilige Anordnung bestätigt.

(LG Ravensburg / Viola C. Didier)


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