• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wer ist Anbieter im Sinne der Geoblocking-Verordnung?

01.10.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wer ist Anbieter im Sinne der Geoblocking-Verordnung?

Beitrag mit Bild

©blende11.photo/fotolia.com

Die EU-Kommission hat Erläuterungshinweise für die ab dem 03.12.2018 geltende Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 veröffentlicht, durch die ungerechtfertigtes Geoblocking und Diskriminierung von Online-Kunden vermieden werden soll.

Geoblocking ist eine Form der Diskriminierung, bei der Online-Kunden daran gehindert werden, Waren oder Dienstleistungen über eine Website zu erwerben, deren Standort sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung beim elektronischen Handel wurde am 02.03.2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem 03.12.2018. Ziel der Verordnung ist es, dass Anbieter Online-Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat genauso behandeln müssen wie ihre nationalen Kunden. Dies betrifft sowohl die Preisgestaltung als auch sonstige Verkaufsbedingungen wie die Zahlung per Kreditkarte.

Hinweise für die Praxis

Die Erläuterungshinweise der EU-Kommission sollen die Anwendung der Verordnung im elektronischen Geschäftsverkehr erleichtern. Gemäß den Hinweisen (Art. 1) unterliegen Online-Handelsplätze, die Güter oder Dienstleistungen von dritten Parteien vermarkten, der Verordnung, wenn sie der Definition eines Anbieters (Art. 2 Nr. 18) unterfallen. Hiervon gibt es Ausnahmen, wenn der Online-Marktplatz nur im Namen oder im Auftrag eines anderen Anbieters tätig wird. In diesem Fall ist dieses Unternehmen als Anbieter verpflichtet.

Keine Auswirkungen auf Verbraucherschutzgesetze

Noch einmal wird betont, dass durch Urheberrecht geschützte, nicht-audiovisuelle Werke (u.a. E-Books, Videospiele, Musik oder Software) vom Verbot der Verwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen (Art. 4 Abs. 1) ausgeschlossen sind. Des Weiteren habe die Verordnung keine Auswirkungen auf die im jeweiligen Mitgliedstaat anzuwendenden Verbraucherschutzgesetze und Regelungen zum Gerichtsstand. Diese sind weiterhin nach der Rom-I- und Brüssel-I-Verordnung zu bestimmen.

(DAV, Europa im Überblick vom 28.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


01.06.2026

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Das BMF hat nun den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vorgelegt und damit erneut zu dem Instrument eines „Omnibusgesetzes“ gegriffen.

weiterlesen
Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vor

Meldung

©adrian_ilie825/fotolia.com


01.06.2026

IFRS 20: Mehr Transparenz für Strom, Gas und Wasser

IFRS 20 schafft neue Bilanzregeln für Unternehmen mit regulierten Preisen und zeitlichen Abrechnungsunterschieden.

weiterlesen
IFRS 20: Mehr Transparenz für Strom, Gas und Wasser

Meldung

©alphaspirit/fotolia.com


01.06.2026

Unternehmen bauen Maßnahmen für mehr Diversität aus

Diversität bleibt für viele deutsche Unternehmen ein fester Bestandteil moderner und zukunftsfähiger Unternehmenskultur.

weiterlesen
Unternehmen bauen Maßnahmen für mehr Diversität aus
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht