• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wer ist Anbieter im Sinne der Geoblocking-Verordnung?

01.10.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wer ist Anbieter im Sinne der Geoblocking-Verordnung?

Beitrag mit Bild

©blende11.photo/fotolia.com

Die EU-Kommission hat Erläuterungshinweise für die ab dem 03.12.2018 geltende Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 veröffentlicht, durch die ungerechtfertigtes Geoblocking und Diskriminierung von Online-Kunden vermieden werden soll.

Geoblocking ist eine Form der Diskriminierung, bei der Online-Kunden daran gehindert werden, Waren oder Dienstleistungen über eine Website zu erwerben, deren Standort sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung beim elektronischen Handel wurde am 02.03.2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem 03.12.2018. Ziel der Verordnung ist es, dass Anbieter Online-Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat genauso behandeln müssen wie ihre nationalen Kunden. Dies betrifft sowohl die Preisgestaltung als auch sonstige Verkaufsbedingungen wie die Zahlung per Kreditkarte.

Hinweise für die Praxis

Die Erläuterungshinweise der EU-Kommission sollen die Anwendung der Verordnung im elektronischen Geschäftsverkehr erleichtern. Gemäß den Hinweisen (Art. 1) unterliegen Online-Handelsplätze, die Güter oder Dienstleistungen von dritten Parteien vermarkten, der Verordnung, wenn sie der Definition eines Anbieters (Art. 2 Nr. 18) unterfallen. Hiervon gibt es Ausnahmen, wenn der Online-Marktplatz nur im Namen oder im Auftrag eines anderen Anbieters tätig wird. In diesem Fall ist dieses Unternehmen als Anbieter verpflichtet.

Keine Auswirkungen auf Verbraucherschutzgesetze

Noch einmal wird betont, dass durch Urheberrecht geschützte, nicht-audiovisuelle Werke (u.a. E-Books, Videospiele, Musik oder Software) vom Verbot der Verwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen (Art. 4 Abs. 1) ausgeschlossen sind. Des Weiteren habe die Verordnung keine Auswirkungen auf die im jeweiligen Mitgliedstaat anzuwendenden Verbraucherschutzgesetze und Regelungen zum Gerichtsstand. Diese sind weiterhin nach der Rom-I- und Brüssel-I-Verordnung zu bestimmen.

(DAV, Europa im Überblick vom 28.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


05.03.2026

Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Der BGH stellt klar, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausschließlich für Kapitalanleger gedacht ist und nicht für kreditgebende Banken.

weiterlesen
Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


05.03.2026

„Mixpalette“: Vorsteuer scheitert an ungenauen Rechnungen

Sammelbezeichnungen wie „Mixpalette“ auf Rechnungen genügen nicht, wenn sie keine klare Identifizierung der gelieferten Waren ermöglichen.

weiterlesen
„Mixpalette“: Vorsteuer scheitert an ungenauen Rechnungen

Steuerboard

Caroline Ruschen


04.03.2026

Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Auch bei einem vermieteten hochpreisigen Wirtschafts- bzw. Luxusgut kann es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handeln, dessen Veräußerung selbst innerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerfrei bleibt.

weiterlesen
Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)