Der Bauherr der „Mall of Berlin“ muss nicht für Lohnforderungen der Arbeitnehmer eines Subunternehmers haften, weil er nicht als Bauträger anzusehen ist, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem aktuellen Streitfall.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 03.05.2017 (14 Ca 14814/16) die Lohnklage eines Bauarbeiters abgewiesen, der im Jahr 2014 als Bauhelfer für einen Subunternehmer bei der Errichtung des Gebäudes der „Mall of Berlin“ tätig war. Der Kläger hatte zunächst seinen Arbeitgeber (Subunternehmer) vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Zahlung des Mindestlohns verklagt und gewonnen. Der Versuch, das Geld bei dem Subunternehmer einzutreiben, scheiterte jedoch. Der Bauhelfer wollte nun den Bauherrn des Bauprojekts am Leipziger Platz als Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen in Anspruch nehmen.
Subunternehmer pleite – wer zahlt Lohn?
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer auch dann, wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat. In dem vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat, so dass sich nunmehr die Frage stellt, ob auch der eigentliche Bauherr, die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG, neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne haftet. Das wäre nach der Rechtsprechung des BAG dann der Fall, wenn der Bauherr zugleich als „Bauträger“ anzusehen wäre. Diese Voraussetzung war nach Ansicht des Klägers erfüllt, weil der Bauherr des Gebäudes der „Mall of Berlin“ von vornherein beabsichtigte, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt.
Auf Bauträgereigenschaft kommt es an
Bauträger im Sinne des AEntG ist nur derjenige, der baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, ist zwar „Bauherr“, aber nicht „Bauträger“. Insofern schied eine Haftung des Bauherren vorliegend aus. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist die Berufung zulässig.
(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 03.05.2017/ Viola C. Didier)