• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wer haftet für Löhne der Arbeiter eines Subunternehmers?

04.05.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Wer haftet für Löhne der Arbeiter eines Subunternehmers?

Beitrag mit Bild

© industrieblick / fotolia.com

Der Bauherr der „Mall of Berlin“ muss nicht für Lohnforderungen der Arbeitnehmer eines Subunternehmers haften, weil er nicht als Bauträger anzusehen ist, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem aktuellen Streitfall.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 03.05.2017 (14 Ca 14814/16) die Lohnklage eines Bauarbeiters abgewiesen, der im Jahr 2014 als Bauhelfer für einen Subunternehmer bei der Errichtung des Gebäudes der „Mall of Berlin“ tätig war. Der Kläger hatte zunächst seinen Arbeitgeber (Subunternehmer) vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Zahlung des Mindestlohns verklagt und gewonnen. Der Versuch, das Geld bei dem Subunternehmer einzutreiben, scheiterte jedoch. Der Bauhelfer wollte nun den Bauherrn des Bauprojekts am Leipziger Platz als Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen in Anspruch nehmen.

Subunternehmer pleite – wer zahlt Lohn?

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer auch dann, wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat. In dem vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat, so dass sich nunmehr die Frage stellt, ob auch der eigentliche Bauherr, die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG, neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne haftet. Das wäre nach der Rechtsprechung des BAG dann der Fall, wenn der Bauherr zugleich als „Bauträger“ anzusehen wäre. Diese Voraussetzung war nach Ansicht des Klägers erfüllt, weil der Bauherr des Gebäudes der „Mall of Berlin“ von vornherein beabsichtigte, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt.

Auf Bauträgereigenschaft kommt es an

Bauträger im Sinne des AEntG ist nur derjenige, der baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, ist zwar „Bauherr“, aber nicht „Bauträger“. Insofern schied eine Haftung des Bauherren vorliegend aus. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist die Berufung zulässig.

(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 03.05.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©lenetsnikolai /fotolia.com


31.03.2026

Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Eine neue Umfrage zeigt, dass viele Beschäftigte Anwesenheit bewusst inszenieren, weil Unternehmen Präsenz stärker belohnen als tatsächliche Ergebnisse.

weiterlesen
Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Meldung

©zest_marina/fotolia.com


31.03.2026

Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Das EU-Parlament hat neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption verabschiedet.

weiterlesen
Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Steuerboard

Dominik Graf von Armansperg


30.03.2026

Optimierungsvorschläge zum Besteuerungsverfahren in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen

Bei jedem Erbfall und bei Schenkungen, die zu einer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung führen können, ist ein entsprechendes Besteuerungsverfahren mit den jeweils zuständigen Finanzbehörden durchzuführen.

weiterlesen
Optimierungsvorschläge zum Besteuerungsverfahren in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)