Der Zugewinnausgleich kann eine Veräußerung auslösen
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich auf eine Geldzahlung gerichtet. Wird der Anspruch stattdessen durch die Übertragung eines Wirtschaftsguts erfüllt, kann darin steuerlich ein entgeltlicher Vorgang liegen.
Dies hat der BFH bereits für verschiedene Vermögensgegenstände bestätigt, zuletzt nochmals in der Entscheidung vom 09.05.2025 – IX R 4/23 (DB 2025 S. 2206). Die Ehegatten hatten die Zugewinngemeinschaft beendet. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertrug der Ehemann GmbH-Anteile auf seine Ehefrau. Der BFH blieb bei seiner bisherigen Rechtsprechung: Die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs stellt eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG dar.
Diese Rechtsprechungslinie ist nicht neu. Bereits mit Beschluss vom 30.03.2011 – IX B 114/10 hatte der BFH entschieden, dass die Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs als Veräußerung nach § 17 EStG zu behandeln ist. Entscheidend ist dabei nicht, dass die Übertragung familienrechtlich der Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs dient. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Ausgleichsanspruch die Gegenleistung für die Übertragung der Beteiligung bildet.
Das Problem der Aufdeckung stiller Reserven durch Erfüllung des Zugewinnausgleichs in Sachwerten beschränkt sich nicht auf die Beteiligung an Kapitalgesellschaften. Wird beispielsweise eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs übertragen, kann darin ebenfalls ein entgeltlicher Vorgang liegen. Befindet sich die Immobilie noch innerhalb der zehnjährigen Frist des § 23 EStG, kann der Vorgang einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn auslösen.
Die Fälle zeigen: Die steuerliche Analyse gehört vor den Abschluss des Ehevertrags bzw. der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung und nicht erst in die Vollzugsphase. Das zeigt auch die BFH-Entscheidung IX R 4/23 in besonderer Weise. Im konkreten Fall waren die Ehegatten davon ausgegangen, dass die Übertragung der GmbH-Anteile keine Einkommensteuer auslösen würde. Nachdem sich diese Annahme als falsch erwiesen hatte, wurde die Übertragung rückabgewickelt. Der BFH erkannte den dadurch eingetretenen Wegfall des Veräußerungsgewinns unter den besonderen Umständen des Falls steuerlich rückwirkend an, weil der gemeinsame Irrtum über die Steuerfolgen Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen war. Die Entscheidung ist allerdings kein Ersatz für eine vorherige Steuerplanung. Sie zeigt vielmehr, wie wichtig es ist, die steuerliche Behandlung vor Vertragsschluss zu klären und die für die Vereinbarung wesentlichen steuerlichen Annahmen zu dokumentieren. Die Anforderungen an einen steuerlich rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage sind hoch.
Eine ehevertragliche Abfindung kann eine Schenkung sein
Eine zweite steuerliche Gefahrenquelle liegt im Schenkungsteuerrecht.
Dies zeigt sich etwa in der Entscheidung des BFH vom 09.04.2025 – II R 48/21 (DB 2025 S. 2411). Dort hatte der spätere Ehemann seiner künftigen Ehefrau aufgrund eines vor der Eheschließung geschlossenen Ehevertrags ein Grundstück übertragen. Im Gegenzug verzichtete die künftige Ehefrau unter anderem auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Die Vertragsparteien verstanden die Grundstücksübertragung als wirtschaftlichen Ausgleich für diese Verzichte.
Der BFH sah dies schenkungsteuerlich hingegen anders: Die Grundstücksübertragung war eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der entscheidende Grund: Die möglicherweise künftig entstehenden Ansprüche waren im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch nicht entstanden und weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend bestimmbar. Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht erst mit Beendigung des Güterstands. Auch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hängt von einer Vielzahl zukünftiger Umstände ab.
Der Verzicht auf solche möglicherweise künftig entstehenden Ansprüche konnte deshalb die Bereicherung durch die sofortige Grundstücksübertragung nicht mindern. Der BFH knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung an, insbesondere an das Urteil vom 17.10.2007 – II R 53/05 (DB 2008 S. 564). Eine Vermögensübertragung wird also nicht allein dadurch zu einer steuerlich anzuerkennenden Gegenleistung, dass sie im Ehevertrag als „Abfindung“ bezeichnet oder von den Vertragsparteien wirtschaftlich als solche verstanden wird.
Doch nicht jede ehevertragliche Abfindung ist schenkungsteuerpflichtig. Mit Urteil vom 01.09.2021 – II R 40/19 (DB 2022 S. 309) hatte der BFH die sogenannte Bedarfsabfindung anerkannt. Regeln zukünftige Ehegatten ihre Rechtsverhältnisse umfassend und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe eine bestimmte Zahlung vor, die erst bei der Ehescheidung zu leisten ist, liegt nach der Rechtsprechung keine freigebige Zuwendung vor. Entscheidend ist dabei, dass der Zahlungsanspruch aufschiebend bedingt ist und erst mit Eintritt der Bedingung – etwa der Scheidung – zum Vollrecht erwächst.
Der entscheidende Unterschied zur Pauschalabfindung des Urteils II R 48/21 liegt damit in der Struktur: Bei der Bedarfsabfindung wird die Zahlung gerade nicht bereits bei oder kurz nach der Eheschließung geleistet. Vielmehr wird für den Fall der späteren Beendigung der Ehe ein Ausgleichsanspruch begründet. Zugleich muss die Abfindung Teil einer umfassenden ehevertraglichen Gesamtregelung sein. Die Ehegatten ordnen ihre möglichen Scheidungsfolgen insgesamt neu und treffen eine auf den Beendigungsfall ausgerichtete Regelung.
Der BFH hat diese Abgrenzung in seiner Entscheidung II R 48/21 ausdrücklich bestätigt: Dort fehlte es gerade an der für die Bedarfsabfindung typischen Bedingung der späteren Scheidung. Das Grundstück wurde bereits aufgrund der vor der Ehe getroffenen Vereinbarung übertragen. Für die Gestaltungspraxis kommt es daher insbesondere auf Zeitpunkt, Bedingung und Gesamtstruktur der Vereinbarung an.
Fazit: Ehevertragliche Gestaltung ist stets am Steuerrecht auszurichten
Ein Ehevertrag darf nicht allein familienrechtlich gedacht werden. Güterstand, Ausgleichsmechanismen und die konkrete Vermögensübertragung müssen von Anfang an vermögensrechtlich und steuerlich mitgeplant werden.
Gerade bei größeren Vermögen sollte die steuerliche Belastung einzelner Gestaltungsvarianten bereits bei der Konzeption des Ehevertrags berücksichtigt werden. Dabei geht es nicht nur darum, steuerliche Nachteile zu vermeiden. Vielmehr kann die steuerliche Einordnung auch die Frage beeinflussen, welche vermögensrechtliche Gestaltung überhaupt gewählt werden sollte und wie sie ehevertraglich umgesetzt wird. Die steuerliche Prüfung ist deshalb integraler Bestandteil einer vorausschauenden ehevertraglichen Gestaltung.

