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08.10.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Weniger Unternehmensinsolvenzen durch ausgesetzte Antragspflicht

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©vizafoto/fotolia.com

Im Juli 2020 meldeten die deutschen Amtsgerichte 1.369 Unternehmensinsolvenzen – 16,7 % weniger als im Juli 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Insolvenzen wider. Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wurde.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Juli 2020 im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 228 Fällen (Juli 2019: 253). Unternehmen des Baugewerbes stellten 204 Insolvenzanträge (Juli 2019: 295). Im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 182 (Juli 2019: 184) und im Gastgewerbe 154 (Juli 2019: 185) Insolvenzanträge gemeldet.

Forderungen aus Unternehmensinsolvenzen

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen stiegen nach Angaben der Amtsgerichte im Juli 2020 auf 3,9 Milliarden Euro. Im Juli 2019 hatten sie noch bei 2,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Anstieg der Forderungen bei gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Juli 2020 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Juli 2019.

September 2020: Trend hält an

Auch für den September 2020 zeigen die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen wie bereits im Juli und August eine deutliche Abnahme an Verfahren. Im Vergleich zum September 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 34,5 %. Diese vorläufigen Angaben veröffentlicht das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsmonat März 2020, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie frühzeitig abzubilden.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren

Vom 01.03. bis zum 30.09.2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen, die von Gläubigerseite gestellt werden, wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020, also vor der Corona-Pandemie, vorlag. Seit dem 01.10.2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung gilt die Befreiung zunächst weiterhin bis Jahresende. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich erst ab dem Berichtsmonat Oktober in der Statistik zeigen.

(Destatis vom 08.10.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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