Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage der Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern befasst.
In dem entschiedenen Fall war die A AG seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen Alleingesellschafterin der A GmbH, die 100 % der Anteile an der B GmbH hielt. Letztere hielt wiederum 100 % der Anteile an der C GmbH. Sowohl die B GmbH als auch die C GmbH verfügten über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in verschiedenen Gemeinden. 2014 wurde die Abspaltung des gesamten Geschäftsanteils der A GmbH an der B GmbH auf die hierbei neu gegründete Klägerin beschlossen, und zwar gegen Gewährung von Anteilen an der Klägerin an die A AG. Die Abspaltung war steuerbar nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
Vorbehaltensfrist nicht eingehalten?
Das Finanzamt versagte die von der Klägerin beantragte Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern, weil die Klägerin die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht erfülle. Zwar ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. Das gelte hier jedoch nicht: Die notwendige Vorbesitzzeit könne nicht von der A GmbH abgeleitet werden, weil die bei der Abspaltung entstandenen Anteile an der Klägerin nicht an diese, sondern an die A AG ausgegeben worden seien; an der A GmbH sei die Klägerin nicht mehr beteiligt.
Kein Gestaltungsmissbrauch bei konzerninternem Vorgang
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage vom 04.11.2015 (Az. 7 K 1553/15 GE) stattgegeben. Dem Finanzamt sei zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren nicht erfüllt habe. Nach dem Zweck des Gesetzes dürfe die Steuervergünstigung jedoch nicht lediglich deshalb versagt werden, weil das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten habe, da das beherrschte Unternehmen neu gegründet worden sei. Die Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem – wie hier – ausschließlich konzerninternen Vorgang sei ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Denn durch den Umwandlungsvorgang seien keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst worden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 07.12.2015 / Viola C. Didier)