• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Weniger Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierung?

07.12.2015

Meldung, Steuerrecht

Weniger Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierung?

Beitrag mit Bild

Die Vorbehaltensfrist dient der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage der Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern befasst.

In dem entschiedenen Fall war die A AG seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen Alleingesellschafterin der A GmbH, die 100 % der Anteile an der B GmbH hielt. Letztere hielt wiederum 100 % der Anteile an der C GmbH. Sowohl die B GmbH als auch die C GmbH verfügten über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in verschiedenen Gemeinden. 2014 wurde die Abspaltung des gesamten Geschäftsanteils der A GmbH an der B GmbH auf die hierbei neu gegründete Klägerin beschlossen, und zwar gegen Gewährung von Anteilen an der Klägerin an die A AG. Die Abspaltung war steuerbar nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Vorbehaltensfrist nicht eingehalten?

Das Finanzamt versagte die von der Klägerin beantragte Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern, weil die Klägerin die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht erfülle. Zwar ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. Das gelte hier jedoch nicht: Die notwendige Vorbesitzzeit könne nicht von der A GmbH abgeleitet werden, weil die bei der Abspaltung entstandenen Anteile an der Klägerin nicht an diese, sondern an die A AG ausgegeben worden seien; an der A GmbH sei die Klägerin nicht mehr beteiligt.

Kein Gestaltungsmissbrauch bei konzerninternem Vorgang

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage vom 04.11.2015 (Az. 7 K 1553/15 GE) stattgegeben. Dem Finanzamt sei zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren nicht erfüllt habe. Nach dem Zweck des Gesetzes dürfe die Steuervergünstigung jedoch nicht lediglich deshalb versagt werden, weil das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten habe, da das beherrschte Unternehmen neu gegründet worden sei. Die Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem – wie hier – ausschließlich konzerninternen Vorgang sei ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Denn durch den Umwandlungsvorgang seien keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst worden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 07.12.2015 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


14.01.2026

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Eine steuerpflichtige Schenkung durch Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen kann auch dann vorliegen, wenn der Leistende sich der Unentgeltlichkeit nicht bewusst ist.

weiterlesen
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


14.01.2026

6 von 10 Beschäftigten melden sich trotz Arbeits­fähig­keit krank

Vor allem junge Beschäftigte zwischen 18 und 29 Jahren ziehen regelmäßig die Reißleine: 45% treffen die Bettkantenentscheidung, davon 11% sogar häufig.

weiterlesen
6 von 10 Beschäftigten melden sich trotz Arbeits­fähig­keit krank

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


13.01.2026

Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die einmalig gezahlte Energiepreispauschale ist auch bei Rentnern einkommensteuerpflichtig; das Sächsische FG hält diese für verfassungsgemäß.

weiterlesen
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)