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20.05.2022

Meldung, Steuerrecht

Weltweiter Mindeststeuersatz für Unternehmen bereits 2023

Auf der Plenartagung am 19. Mai 2022 unterstützten die EU-Abgeordneten neue Regeln für einen weltweiten Mindeststeuersatz für Unternehmen ab 2023.

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©nmann77/fotolia.com

Das EU-Parlament nahm einen Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) an, der die Einführung eines Mindeststeuersatzes für große multinationale Unternehmen vorsieht. Die Richtlinie wird für Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro pro Jahr gelten. Der Text billigt die Schlüsselelemente des Kommissionsvorschlags, insbesondere die Beibehaltung des vorgeschlagenen Zeitplans für die Umsetzung und eine Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 mit der Absicht der raschen Anwendung des Gesetzes.

Zum Hintergrund

Im Dezember 2021 einigten sich die OECD- und G20-Mitglieder auf eine umfassende Steuerreform. Diese soll die durch die Digitalisierung der Wirtschaft entstandenen steuerlichen Herausforderungen meistern. Kurz darauf veröffentlichte die EU-Kommission ihren Vorschlag, wie die Reform in EU-Recht umgesetzt werden soll. Während das Parlament den Vorschlägen der Kommission für den Umsetzungszeitplan weitgehend zustimmt, fordern die Abgeordneten eine Überprüfungsklausel. Diese soll für den Schwellenwert gelten, ab dem ein multinationales Unternehmen dem Mindeststeuersatz unterliegen würde.

Verhinderung von Gewinnverlagerungspraktiken

Die Kommission schlug bereits 2018 ein Paket zur „fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ vor. Aufgrund der fehlenden Einigung auf weltweiter Ebene und der Uneinigkeit im Rat führten jedoch einige EU-Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen digitalen Steuern ein. Dies wiederum führte zu Handelsspannungen.

Mindeststeuersatz von 15 %

Das OECD-Abkommen ist eine Zwei-Säulen-Lösung für diese Fragmentierung. Die erste Säule ist ein einheitlicher Ansatz für Besteuerungsrechte in Bezug auf die größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen. Durch die zweite Säule wird ein Mindestkörperschaftssteuersatz von 15 % eingeführt, um die Praktiken der Gewinnverlagerung in Länder ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung einzudämmen.

Die Abstimmung im Plenum ist die Stellungnahme des Parlaments zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Übereinkommen über die Mindestkörperschaftssteuer in das EU-Recht aufzunehmen. Die Stellungnahme des Parlaments muss berücksichtigt werden, wenn die Mitgliedsstaaten im Rat den endgültigen Text einstimmig annehmen.


EU-Parlament vom 19.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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