In einem aktuellen spanischen Streitfall musste der EuGH sich mit dem Thema Massenentlassung beschäftigen.
Zur Frage, ob eine Massenentlassung vorliegt, legt eine Richtlinie der Union für die Berechnung der Zahl der Entlassungen fest, dass diesen Entlassungen Beendigungen des Arbeitsvertrags gleichgestellt werden, die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen, sofern die Zahl der Entlassungen mindestens fünf beträgt. Nach spanischem Recht ist bei Unternehmen, die zwischen 100 und 300 Arbeitnehmer beschäftigen, unter einer „Massenentlassung“ die Beendigung von Arbeitsverträgen aus objektiven Gründen zu verstehen, wenn sich die Beendigung innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen auf mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer auswirkt.
Einseitige Aufhebung des Arbeitsvertrags ist Entlassung im Sinne der Richtlinie
Mit seinem Urteil C-422/14 vom 11.11.2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union erklärt, dass Arbeitnehmer mit einem für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossenen Vertrag zu den Arbeitnehmern gehören, die im Sinne dieser Richtlinie „in der Regel“ in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Gesamtheit der von diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer die ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Rechte vorenthalten würden, was die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen würde. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass Arbeitnehmer, deren Verträge durch regulären Ablauf enden, im Hinblick auf die Feststellung, ob eine „Massenentlassung“ im Sinne der Richtlinie vorliegt, nicht zu berücksichtigen sind.
„Die Zahl der Entlassungen beträgt mindestens fünf“
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass im Hinblick auf die Feststellung, ob eine „Massenentlassung“ im Sinne der Richtlinie vorliegt, die Voraussetzung, dass die Zahl der Entlassungen mindestens fünf beträgt, sich nicht auf Beendigungen des Arbeitsvertrags bezieht, die einer Entlassung gleichgestellt werden, sondern nur auf Entlassungen im eigentlichen Sinne. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Richtlinie, und jede andere Auslegung, bei der der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert oder eingeschränkt würde, hätte zur Folge, dass die fragliche Voraussetzung, nämlich dass „die Zahl der Entlassungen mindestens fünf beträgt“, jede praktische Wirksamkeit verlöre.
(EuGH, PM vom 11.11.15/ Viola C. Didier)