Eine Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden ist nach Angaben der Bundesregierung aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich. Gemäß den Vorgaben der Abfallhierarchie sei die Vermeidung von Abfällen vorrangig gegenüber der Abfallbewirtschaftung, erklärt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.
Die FDP-Fraktion wollte von der Bundesregierung wissen, ob sie plant, die Umsatzsteuer für gespendete Retouren abzuschaffen bzw. entsprechende Schritte einzuleiten. Dies werde als Beispiel für wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie in Anlage 5 zu § 6 Absatz 3 Referentenentwurf KrWG vom 03.02.2020 aufgeführt. Damit soll die Wiederverwendung, die an oberster Stelle der Abfallhierarchie steht, vereinfacht werden.
Retouren als Sachspenden an gemeinnützige Organisationen
„Eine Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich“, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Gemäß den bindenden Vorgaben der Abfallhierarchie (vgl. § 6 KrWG, Artikel 4 AbfRRL) hat die Vermeidung von Abfällen grundsätzlich Vorrang vor Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Die Produktverantwortung und insbesondere auch die Obhutspflicht dienen der Umsetzung der Abfallhierarchie. Mit Blick auf diese Vorgabe sollen Unternehmen den Vertrieb bereits so ausrichten, dass möglichst keine Retouren entstehen. Soweit dies nicht möglich ist, kommt deren Weiterverkauf in Betracht. Sollte der Weiterverkauf nicht möglich sein, kommt – soweit die Waren noch gebrauchstauglich sind – auch eine Spende der Waren an gemeinnützige Organisationen in Betracht.
Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird präzisiert
Das Bundesfinanzministerium präzisiert derzeit den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Dies soll rechtliche Unsicherheiten bei der Berechnung der USt-Bemessungsgrundlage beheben und damit das Spenden für Unternehmen erleichtern.
(Dt. Bundestag, hib vom 03.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)