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07.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Weiterer Schritt zur Bekämpfung von Geoblocking

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Nach Auffassung des DAV darf bei einer Regulierung des Geoblocking nicht übersehen werden, dass Schutzrechte stets territorial beschränkt sind. Geoblocking kann notwendig sein, um die Verletzung von Schutzrechten zu vermeiden.

Kunden im Online-Handel sollen nicht länger ungerechtfertigt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung diskriminiert werden, dies sieht der Entwurf der Geoblocking-Verordnung vor, der im Kontext der Strategie für den digitalen Binnenmarkt und der Binnenmarkt-Strategie steht.

Am 28.11.2016 hat der Rat für Wettbewerbsfähigkeit seine allgemeine Ausrichtung zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission  zur Bekämpfung von ungerechtfertigtem Geoblocking zwischen Mitgliedstaaten angenommen. Der Rat schränkt den Entwurf der Kommission dabei etwas ein. So wollte es die EU-Kommission Verkäufern und Dienstleistern untersagen, ihre Angebote im Internet abhängig von der Herkunft der IP-Adresse ihrer Kunden unterschiedlich zu bepreisen oder ihre Geschäftsbedingungen zu variieren.

Preisdifferenzierung wird nicht verboten

Die Minister betonen nun, dass Preisdifferenzierung nicht verboten werden sollte und es Anbietern weiter freistehen müsse, unterschiedliche AGB für den Zugang parat zu halten und bestimmte Kundengruppen in bestimmten Hoheitsgebieten gezielt anzusprechen. Im Unterschied zur Kommission will der Rat zudem Online-Händler nicht verpflichten, Waren an Kunden außerhalb des Mitgliedstaats, für den sie die Lieferung anbieten, zu versenden. Kommission und Rat sind sich einig, dass der Vertrieb urheberrechtsgeschützter Online-Inhalte wie Musik, Filme oder E-Books nicht von der Verordnung erfasst werden soll, da hier die Verordnung zur Portabilität anwendbar sein soll. Nun muss das EU-Parlament seinen Bericht vorlegen, damit der Trilog beginnen kann.

(DAV, Europa im Überblick vom 06.12.2016/ Viola C. Didier)


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