• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Weitere Steuererleichterungen bei Elektromobilität

24.10.2016

Meldung, Steuerrecht

Weitere Steuererleichterungen bei Elektromobilität

Beitrag mit Bild

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität zugestimmt. Unter anderem ist das Aufladen privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers, das bislang als sog. geldwerter Vorteil versteuert werden musste, künftig steuerfrei.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität zugestimmt. Unter anderem ist das Aufladen privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers, das bislang als sog. geldwerter Vorteil versteuert werden musste, künftig steuerfrei.

Käufer von Elektro-Autos erhalten durch das neue Gesetz weitere Steuererleichterungen. Die seit dem 1. Januar 2016 geltende fünfjährige Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung von E-Autos wird auf zehn Jahre verlängert. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber einige wichtige Maßnahmen geschaffen, die eine Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung und das Aufladen eines Elektrofahrzeugs (Privat- oder Firmenwagen) für Arbeitgeber erleichtern.

Arbeitgeber werden am Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligt

Auch das Aufladen privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers, das bislang als sog. geldwerter Vorteil versteuert werden musste, ist künftig steuerfrei. Gleiches gilt auch für S-Pedelecs, also zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Die Steuerbefreiung des Ladestroms gilt auch für betriebliche Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer privat nutzen kann.

Mehr zum Thema

RA Dr. Monika Wünnemann beschäftigt sich ausführlich mit dem aktuellen „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr“, den neu eingeführten und bisher geltenden steuerlichen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge bei der KraftSt, LSt und Stromsteuer. Sie finden den Fachbeitrag in DER BETRIEB Nr. 42 vom 21.10.2016, Seite 2438 ff. sowie online unter DB1218197.

(Bundesrat vom 14.10.2016/ DER BETRIEB / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


26.08.2026

Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Bei der tariflichen Überlastquote zählen auch Beschäftigte mit Altersteilzeit außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mit.

weiterlesen
Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Meldung

©faithie/123rf.com


26.08.2026

Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Auch ohne CSRD-Pflicht können KMU künftig verstärkt zur Bereitstellung standardisierter Nachhaltigkeitsdaten aufgefordert werden.

weiterlesen
Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht