16.02.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Weitere Stärkung des Anlegerschutzes

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Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf erweitert die Kompetenzen der Finanzaufsicht bei der Überwachung von Finanzprodukten und reguliert den Vertrieb von Vermögensanlagen künftig noch effektiver.

Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2019 vorgelegt wurde. Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf u. a. nachfolgende Regelungen.

Blindpool-Anlagen verboten

Anlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen (sog. Blindpool-Anlagen), werden verboten. Damit soll sichergestellt werden, dass für Anlegerinnen eine hinreichende Bewertungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Anlage besteht. Der Vertrieb von Vermögensanlagen darf nur durch beaufsichtigte Anlageberaterinnen und Finanzanlagevermittlerinnen erfolgen. Damit ist letztlich sichergestellt, dass die Angemessenheit und im Rahmen der Beratung die Geeignetheit der Vermögensanlage für die Anlegerinnen berücksichtigt und geprüft wird.

Bessere Prüfmöglichkeiten

Die Möglichkeiten zur Prüfung der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten werden verbessert und eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte eingeführt, um Missbräuche zu verhindern.

Stärkung des Anlegerschutzes durch BaFin

Bestehen Anlegerschutzbedenken seitens der BaFin, wird die Prüfung von Anlageprospekten ausgesetzt werden, um eine mögliche Produktinterventionsmaßnahme zu prüfen. Dies stärkt das Produktinterventionsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Mehr Transparenz

Um die Transparenz für Anleger*innen weiter zu erhöhen, werden Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Wertpapierinformationsblätter (WIB) und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) künftig auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

(BMF vom 10.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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