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14.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Weiterbildungszeiten: Zur Befristung von Arbeitsverträgen

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Der Betrieb

Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg klargestellt.

In dem entschiedenen Fall hatte eine approbierte Ärztin und „Fachärztin für innere Medizin“ ihre Weiterbildung fortgesetzt, um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss sie mit einem Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2014. Welche Abreden über die Durchführung der Weiterbildung getroffen wurden, blieb streitig.

Dienstplangestaltung erschwerte Weiterbildung

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen der Ärztin und dem Chefarzt zu Unstimmigkeiten. Sie hielt dem Chefarzt vor, er mache es ihr durch die Dienstplangestaltung unmöglich, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Das Krankenhaus entsprach schließlich nicht ihrem Wunsch, das Arbeitsverhältnis zur Beendigung der Weiterbildung über den 30.06.2014 hinaus zu verlängern. Mit ihrer Klage begehrte die Ärztin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.

Erfolg vor dem LAG: Befristung unwirksam

Vor dem LAG Baden-Württemberg hatte die Ärztin Erfolg (Urteil 1 Sa 5/15 vom 11.09.2015). Die Richter vertraten die Auffassung, der Arbeitgeber müsse bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. Nur unter dieser Voraussetzung diene die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Die Weiterbildungsplanung müsse zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie müsse aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden. Da das Krankenhaus keine derartige Weiterbildungsplanung darlegen konnte, war die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

(LAG Baden-Württemberg / Viola C. Didier) 


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