Gemeinsam auf ein erfolgreiches Jahr zurückblicken, bei Essen und Getränken zusammen feiern – in diesen Tagen finden wieder zahlreiche Weihnachtsfeiern statt. Damit für den Arbeitgeber keine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen drohen, sollte dieser vor allem die Kosten im Auge behalten.
Generell sind alle Zuwendungen des Arbeitsgebers, auch anlässlich von Betriebsveranstaltungen, als Arbeitslohn definiert und unterliegen damit dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung. Hierzu zählen etwa die Bereitstellung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Beförderungskosten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, etwa die Saalmiete und Musik, die Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Geschenke.
Bis zu welcher Grenze ist die Betriebsveranstaltung steuerfrei?
Seit dem 01.01.2015 gilt ein Freibetrag für die Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Er liegt bei 110,00 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Das bedeutet, dass alle Zuwendungen, die den Freibetrag überschreiten, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Dürfen Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Feier mitbringen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet. Der Freibetrag wird nur dann gewährt, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes oder eines Betriebsteils offen steht.
Was ist im Rahmen der Sozialversicherung zu beachten?
Betriebsveranstaltungen unter der Freibetragsgrenze von 110,00 Euro sind sozialversicherungsfrei. Allerdings ist im Rahmen einer Pauschalierung der Betriebsveranstaltung (nach § 40 Abs. 2 EStG) zu beachten, dass die Sozialversicherungsfreiheit nur dann eingreift, wenn die Pauschalierung der Steuer bis zum Ende des Abrechnungszeitraums vorgenommen wurde. Der Abrechnungszeitraum endet am 28.02. des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Pauschalsteuer angemeldet und abgeführt sein. Diese Regelung führt dann zu Problemen, wenn etwa die Rechnung für eine Weihnachtsfeier erst im März des Folgejahres beim Arbeitgeber eingeht und daher z. B. die Pauschalversteuerung, weil der Freibetrag über 110,00 Euro überschritten worden ist, erst im März des Folgejahres vorgenommen werden kann. In diesem Fall führt die nachträgliche Pauschalversteuerung nicht zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Gibt es Besonderheiten bei der Umsatzsteuer?
Umsatzsteuerrechtlich wird im Regelfall davon ausgegangen, dass bei einem Unterschreiten des Freibetrags von 110,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt und daher eine Umsatzbesteuerung nicht vorzunehmen ist. In diesen Fällen ist auch der Vorsteuerabzug für die Aufwendungen des Arbeitsgebers möglich. Ist die Grenze von 110,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer jedoch überschritten, so wird der private Bedarf des Arbeitnehmers unterstellt und es handelt sich um eine unentgeltliche Zuwendung an den Arbeitnehmer. In diesen Fällen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(Steuerberaterkammer Stuttgart , PM vom 13.11.2017 / Viola C. Didier)