• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

27.12.2019

Meldung, Steuerrecht

Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©stadtratte /fotolia.com

Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Bäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, entschied das FG Münster.

Der Kläger hatte ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Für Grunderwerbsteuer gilt zivilrechtlicher Grundstücksbegriff

Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Münster mit Urteil vom 14.11.2019 (8 K 168/19 GrE) stattgegeben. Für die Grunderwerbsteuer sei der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Damit seien die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sei und deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Bäume sind nur sog. Scheinbestandteil

Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden seien. Auch im Streitfall habe der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeige sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 02.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


FACHFRAGEN Podcast Beitrag
FACHFRAGEN Podcast


02.06.2023

FACHFRAGEN Podcast: Windkraftanlagen im Außenbereich

Willkommen beim Experten-Talk der Fachmedien Otto Schmidt! In der 141. Folge FACHFRAGEN geht es um Windkraftanlagen im Außenbereich – bauplanungsrechtliche Anforderungen und das Wind-an-Land-Gesetz.

FACHFRAGEN Podcast: Windkraftanlagen im Außenbereich

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App