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07.01.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Weigerung Firmenfahrzeug zu nutzen – Kündigung

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Im entschiedenen Fall empfand der Mitarbeiter das Design des Firmenfahrzeugs anstößig – fahren muss er es trotzdem.

Weigert sich ein Mitarbeiter, das Firmenfahrzeug zu nutzen, kann ihm auch nach fast 20 Jahren gekündigt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach.

Der Verkaufsreisende arbeitete seit fast 20 Jahren bei einer Firma, die Kaffee vertreibt. Er nutzte, wie die anderen Mitarbeiter auch, Firmenfahrzeuge. Der Betrieb gestaltete die Firmenfahrzeuge um. Sie sind nun so lackiert, dass bei geschlossener Tür der Eindruck entsteht, die Tür sei aufgeschoben. Es sind nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Der Mann nutzte das umgestaltete Fahrzeug zunächst. Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, weigert er sich, das Auto weiter zu benutzen. Bei einem Streit bezeichnete er es als „Puffauto“. Ihm wurde gekündigt.

Fahrzeug darf zugewiesen werden

Der Betrieb durfte dem Mitarbeiter kündigen, entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 14.10.2015 (Az. 2 Ca 1765/15). Der Arbeitgeber habe im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Die Kündigung war auch nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen, da es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb gehandelt habe.

(DAV / Deutsche Anwaltauskunft, PM vom 06.01.2016/ Viola C. Didier)


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