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12.08.2026

Steuerboard

Wegzugsbesteuerung im Lichte des Vorabentscheidungsverfahrens „Gena“ – macht der EuGH die Stundung zur Pflicht?

Die Wegzugsbesteuerung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen europäischer Mobilitätsfreiheit und mitgliedstaatlichen Fiskalinteressen. Die Besteuerung reiner Buchgewinne, mit denen kein entsprechender Liquiditätszufluss einhergeht, bringt offenkundige Härte mit sich und wirft naturgemäß die Frage nach der Form der Steuererhebung auf. Mit der Abschaffung der dauerhaften Steuerstundung für EU-/EWR-Fälle zum 01.01.2022 hat der deutsche Gesetzgeber sich diesbezüglich für eine Verschärfung entschieden. Im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren „Gena“ (Rs. C-430/25) hat der EuGH nunmehr erneut die Chance, sich mit der Wegzugsteuer und der Form ihrer Erhebung auseinanderzusetzen. Gegenstand dieses Beitrags ist dabei ein Ausblick auf die ausstehende Entscheidung des EuGH und die konkrete Frage, ob ein genereller Ausschluss der Steuerstundung die europäischen Grundfreiheiten verletzt.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Oskar Meyn
ist Associate bei POELLATH in Berlin

Markus Manten
ist bei POELLATH in Berlin tätig

I. Einleitung

§ 6 AStG regelt eine Wegzugsbesteuerung für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen natürlicher Personen von mind. 1%. Die Vorschrift fingiert eine Veräußerung der gehaltenen Anteile zum gemeinen Wert, wenn das Steuersubstrat dem Zugriff des deutschen Fiskus durch Wegzug oder auf sonstige Weise entzogen zu werden droht. Die Vorschrift findet Anwendung auf unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind.

Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn wird aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert (Verkehrswert) der Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs und den Anschaffungskosten der Beteiligung berechnet. Nach der Neuregelung zum 01.01.2022 stehen dem Steuerpflichtigen zur Entrichtung der Steuer zwei Optionen zur Auswahl: (a) die sofortige Zahlung oder (b) die Stellung eines Antrags auf ratierliche Zahlung über sieben Jahre, die in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren ist. Die bis dahin – zumindest für EU-/EWR-Fälle – vorgesehene Option zur Stundung ist dem Steuerpflichtigen verwehrt.

II. Entwicklungslinien der EuGH-Rechtsprechung

Die europäischen Grundfreiheiten, insbesondere Art. 21 AEUV, verbriefen die allgemeine Freizügigkeit natürlicher Personen innerhalb des europäischen Binnenmarkts, die aus privaten Gründen ihren steuerlichen Wohnsitz verlagern. Diese sind mit dem berechtigten mitgliedstaatlichen Fiskalinteresse, einen Steuerausfall bei Wegzug zu vermeiden, abzuwägen.

Im Einklang mit der allgemeinen Grundfreiheitsdogmatik erarbeitete der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen Grundsätze, nach denen die Besteuerung von Wertzuwächsen bereits im Zeitpunkt des Verlustes des Besteuerungsrechtes eines Staates die Verkehrsfreiheiten des Steuerpflichtigen unzulässig beschränkt, sofern dem keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegengehalten werden können. Hierzu zählt der EuGH die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis sowie die effiziente Steuereinziehung (im Überblick: Wöhlecke, IStR 2026 S. 604 [605 ff.]).

Den vorläufigen Abschluss bildete 2019 das sog. Wächtler-Urteil (EuGH vom 26.02.2019 – C-581/17), das den Wegzug eines deutschen Staatsangehörigen in die Schweiz untersuchte. Darin gelangte der EuGH zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung zur Wegzugsbesteuerung ohne Stundungsoption das im Freizügigkeitsabkommen gleichermaßen geschützte Recht auf Niederlassungsfreiheit verletzt. Ein deutscher Staatsangehöriger, der unter Beibehaltung seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, würde durch § 6 AStG gegenüber einem ebenfalls in Deutschland ansässigen Anteilseigner, der seine Tätigkeit in gleicher Weise fortführt, ohne einen grenzüberschreitenden Wohnsitzwechsel vorzunehmen, ohne tragfähige Rechtfertigung ungleich behandelt (EuGH vom 26.02.2019 – C-581/17, DStR 2019 S. 425 [428 Rn. 56 f., 59]).

Das Gericht führte weiter aus, dass der Grundsatz effektiver Steuererhebung zwar grundsätzlich die alsbaldige Einziehung der Steuerschuld rechtfertige. Ein genereller Ausschluss der Stundungsmöglichkeit sei indes nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Vielmehr verbleibe dem Wegzugstaat die Möglichkeit dem Risiko der Nichteinbringlichkeit der Steuerschuld durch das Erfordernis einer Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen zu begegnen, wo die Umstände dies erfordern (EuGH vom 26.02.2019 – C-581/17, DStR 2019 S. 425 [428 Rn. 64 ff.]).

Auf die Option einer Ratenzahlung bezogen, stellte der EuGH in einem obiter dictum klar, dass die Möglichkeit einer Ratenzahlung die Ungleichbehandlung nicht beheben würde. Vielmehr bedeute auch diese einen Liquiditätsnachteil für den Steuerpflichtigen. Die Ratenzahlung sei daher ungeeignet, „[den] [N]achteil aufzuheben, den die Verpflichtung darstellt, im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes […] einen Teil der […] geschuldeten Steuer zu zahlen.“ Die Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung und damit Realisierung der Wertzuwächse sei demgegenüber günstiger für den Steuerpflichtigen (EuGH vom 26.02.2019 – C-581/17, DStR 2019 S. 425 [428 Rn. 68]).

III. Vorabentscheidungsverfahren Gena

Diese aus dem letztgenannten obiter dictum des Wächtler-Urteils ableitbare Forderung nach einer Möglichkeit zur Stundung der Steuerschuld bis zur tatsächlichen Realisierung des Anteilswertes lässt sich mit der auf eine Ratenzahlungsvereinbarung beschränkten Regelung im § 6 Abs. 4 AStG dem ersten Anschein nach nicht vereinbaren.

Gelegenheit zur Auseinandersetzung in dieser Rechtsfrage erhält der EuGH nunmehr durch das von einem polnischen Gericht initiierte Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-430/25, „Gena“). Dem Verfahren liegt der Fall eines italienisch-US-amerikanischen Staatsangehörigen zugrunde, der zum 01.01.2023 nach Polen zog und dort unbeschränkt steuerpflichtig wurde, u.a. mit werthaltigen Kapitalgesellschaftsanteilen. Im Hinblick auf seinen frühestens für 2028 geplanten Wegzug nach Deutschland beantragte er einen sog. Steuervorbescheid zur steuerlichen Behandlung des Wegzugs; die polnische Finanzverwaltung bestätigte mit Bescheid vom 31.12.2024 die Steuerpflicht nach polnischem Recht, wogegen der Steuerpflichtige vor dem vorlegenden Gericht klagte. Zwar setzt sich das Gericht unmittelbar nur mit der polnischen Wegzugsteuer auseinander. Die zu untersuchende Rechtsfrage betrifft aber zugleich die deutsche Wegzugsteuer. Denn auch die polnische Regelung zwingt zur Wahl zwischen sofortiger und ratierlicher Zahlung der Wegzugsteuer über fünf Jahre, statt diese bis zur tatsächlichen Veräußerung der Gesellschaftsanteile zu stunden. Auf dem Prüfstand steht somit die Unionsrechtskonformität einer Vorschrift, die der deutschen Regelung im Wesentlichen entspricht.

Angesichts der Wächtler-Entscheidung würde ein vom EuGH konstatierter Unionsrechtsverstoß der polnischen Vorschrift nicht überraschen. Zumindest mittelbar hätte eine solche Entscheidung dabei auch Ausstrahlungswirkung auf die deutsche Regelung.

IV. Gegenargumente des deutschen Gesetzgebers

Die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2021 zeigt eine intensive Auseinandersetzung mit der EuGH-Rechtsprechung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen. Der Wille, Mobilitätsinteressen der Steuerpflichtigen einerseits und fiskalische Interessen des Staates andererseits in einen belastungsgerechten Ausgleich zu bringen, wird expliziert geäußert (BT-Drucks. 245/21, S. 52).

Der Forderung nach einer Veräußerungsstundung hält der deutsche Gesetzgeber entgegen, dass der EuGH in jüngeren Entscheidungen, insbesondere DMC (EuGH vom 23.01.2014 – C-164/12, Rn. 62) und Verder LabTec (EuGH vom 21.05.2015 – C-657/13, Rn. 52), zeitlich begrenzte Stundungsmodelle als verhältnismäßig anerkannt hat. Zudem seien „keine Gründe für eine abweichende Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Dauer der Stundung […] oder hinsichtlich einer differenzierten Handhabung von Betriebs- und Privatvermögen oder von Gesellschaftsanteilen und sonstigen Wirtschaftsgütern erkennbar“ (BT-Drucks. 245/21, S. 52). Auch eine ratierliche Einziehung der Steuer könne somit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.

Mit dieser Argumentation verkennt der Gesetzgeber indes die in der Wächtler-Entscheidung ausdrücklich eingeforderte Differenzierung:

Zweifelhaft ist im ersten Schritt bereits, ob der hiesige Regelungskontext ein Nichteinziehungsrisiko birgt, das unter Berücksichtigung der tatsächlichen Regelungsumstände sowie etwaiger EU-Unterstützungsmechanismen einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (EuGH vom 26.02.2019 – C-581/17, DStR 2019 S. 425 [429 Rn. 66]; Schönfeld/Erdem, StuW 2022 S. 70 [95 f.]). Zeitgleich kann den in der BT-Drucksache zitierten Urteilen nur bedingt Bedeutung beigemessen werden, betrafen diese doch stets juristische Personen, wohingegen sich Wächtler und Gena mit der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen befassen (Linn/Schmitz, in: Gosch, AStG, 1. Aufl. 2025, § 6 Rn. 6).

Obgleich dies unter Hinweis auf die Entscheidung Kommission/Portugal (Urteil vom 21.12.2016 – C 503/14, Rn. 52) teilweise bezweifelt wird, sind Maßstab und Prüfung den konkreten Umständen zu unterwerfen.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin, dass das allein auf natürliche Personen – und damit auf die relevante Konstellation – anwendbare allgemeine Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV als eines der Kernfreiheitsrechte des Unionsrechts zur Anlegung eines strengeren Prüfungsmaßstabs anhält (Schönfeld/Sedke, IStR 2025 S. 498 [507]).

In eben diesen ist der unmittelbare Liquiditätsnachteil einzustellen, den die Ratenzahlung bereits im Zeitpunkt des Wegzugs (sowie in jedem nachfolgenden Jahr) für den Steuerpflichtigen bedeutet (Schönfeld/Erdem, StuW 2022 S. 70 [93]). Dieser beeinträchtigt im besonderen Maße natürliche Personen, verfügen diese im Vergleich zu juristischen Personen doch regelmäßig über geringere Liquidität und werden folglich von der Belastung ungleich schwerer getroffen. Werden die entscheidenden Kapitalgesellschaftsbeteiligungen privat gehalten, bedeutet die Wahrnehmung von Freizügigkeitsrechten folglich im Äußersten den Zwang zur Veräußerung der Anteile (im Detail: Schönfeld/Erdem, StuW 2022 S. 70 [93]).

Ungeachtet der vorangestellten Erwägungen erscheint auch die Erforderlichkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG nicht frei von Zweifeln. Diese ergeben sich daraus, dass dem Gesetzgeber mit Amtshilfe, Beitreibungshilfe und Sicherheitsleistung ein vielseitiges Repertoire milderer Mittel zur Verfügung steht, welches er weder erwägt noch anwendet (im Detail: Schönfeld/Erdem, StuW 2022 S. 70 [96 f.]).

In diesem Lichte betrachtet sprechen erhebliche Gründe für die Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlichen Regelung. Abzuwarten bleibt, ob die für die gesetzgeberische „One-Fits-All-Lösung“ angeführten Praktikabilitätserwägungen zugunsten einer „Vereinheitlichung der Regelungen für EU/EWR-Staaten und Drittstaaten“ den dargestellten Bedenken standhalten werden.

V. Fazit

Mit dem nachvollziehbaren Wunsch nach Verallgemeinerung und einheitlicher Ausgestaltung ließ der Gesetzgeber Fragen zur dogmatischen Tragfähigkeit seines Regelungskonzepts aufkommen, die der EuGH vorgezogen und idealerweise noch im kommenden Jahr zu beantworten hat.

Wünschenswert wäre eine Novelle schon jetzt. In seiner derzeitigen Gestaltung ist § 6 AStG Wegzugssperre und Zuzugshemmnis zugleich. Wegzugswillige und seit 2022 Weggezogene sollten den weiteren Verfahrensgang genau beobachten und Steuerbescheide möglichst offenhalten.

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